Kommunalverfassungsstreitigkeit
1. EXAMEN/ÖR/KOMMUNALRECHT/BW
PRÜFUNGSSCHEMA: KOMMUNALVERFASSUNGSSTREITIGKEIT
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg
- Streitentscheidende Normen: GemO.
II. Statthafte Klageart
- Eine Kommunalverfassungsstreitigkeit liegt vor, wenn Organe (oder Organteile) der Gemeinde aneinander geraten. Beispiel: Ein Gemeindevertreter fühlt sich durch das Stricken eines anderen Gemeindevertreters in seiner Konzentration gestört und begehrt ein Einschreiten des Sitzungsleiters.
- Die Kommunalverfassungsstreitigkeit ist keine eigenständige Klageart, sondern ist nach dem Begehren des Klägers einer der Klagearten zuzuordnen.
- In der Regel wird es um eine allgemeine Leistungsklage oder eine Feststellungsklage gehen; Arg.: kein VA mangels Außenwirkung.
III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
1. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog
- Abzustellen ist auf eine mögliche Verletzung von Rechten des Organs aus der GemO; Beispiel: Rechte der Gemeindevertreter, § 32 III GemO.
2. Klagegegner
- Richtet sich nicht nach dem Rechtsträgerprinzip, sondern nach der innerorganisatorischen Kompetenzzuordnung. Beispiel: Klagegegner ist derjenige, der nach der GemO die Sitzungsgewalt hat.
IV. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
- Die Beteiligtenfähigkeit richtet sich nach § 61 Nr. 3 VwGO analog.
B. Begründetheit
- Prüfung der Verletzung der Rechte des Organs aus der GemO.