Kommunalverfassungsstreitigkeit

1. EXAMEN/ÖR/KOMMUNALRECHT/BW

PRÜFUNGSSCHEMA: KOMMUNALVERFASSUNGSSTREITIGKEIT

 

A. Zulässigkeit

 

I. Verwaltungsrechtsweg

  • Streitentscheidende Normen: GemO.

 

II. Statthafte Klageart

  • Eine Kommunalverfassungsstreitigkeit liegt vor, wenn Organe (oder Organteile) der Gemeinde aneinander geraten. Beispiel: Ein Gemeindevertreter fühlt sich durch das Stricken eines anderen Gemeindevertreters in seiner Konzentration gestört und begehrt ein Einschreiten des Sitzungsleiters.
  • Die Kommunalverfassungsstreitigkeit ist keine eigenständige Klageart, sondern ist nach dem Begehren des Klägers einer der Klagearten zuzuordnen.
  • In der Regel wird es um eine allgemeine Leistungsklage oder eine Feststellungsklage gehen; Arg.: kein VA mangels Außenwirkung.

 

III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen

 

1. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog

  • Abzustellen ist auf eine mögliche Verletzung von Rechten des Organs aus der GemO; Beispiel: Rechte der Gemeindevertreter, § 32 III GemO.

 

2. Klagegegner

  • Richtet sich nicht nach dem Rechtsträgerprinzip, sondern nach der innerorganisatorischen Kompetenzzuordnung. Beispiel: Klagegegner ist derjenige, der nach der GemO die Sitzungsgewalt hat.

 

IV. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen

  • Die Beteiligtenfähigkeit richtet sich nach § 61 Nr. 3 VwGO analog.

 

B. Begründetheit

  • Prüfung der Verletzung der Rechte des Organs aus der GemO.