Kommunalverfassungsbeschwerde

1. EXAMEN/ÖR/KOMMUNALRECHT/BAYERN

PRÜFUNGSSCHEMA: KOMMUNALVERFASSUNGSBESCHWERDE, ART. 93 I NR. 4B GG, §§ 13 NR. 8A, 91FF. BVERFGG

 

A. Zulässigkeit

 

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4b GG, §§ 13 Nr. 8a, 91 ff. BVerfGG

 

II. Beteiligtenfähigkeit, § 91 S. 1 BVerfGG

  • Gemeinden
  • Gemeindeverbände

 

III. Prozessfähigkeit

  • Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, die erforderlichen Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen.
  • Gemeinden bzw. Gemeindeverbände müssen vertreten werden.

 

IV. Beschwerdegegenstand, § 91 S. 1 BVerfGG

  • Alle formellen oder materiellen Gesetze des Bundes oder eines Landes.

 

V. Beschwerdebefugnis, § 91 S. 1 BVerfGG

 

1. Mögliche Verletzung von Art. 28 II GG

  • Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt, wenn nach seinem substantiierten Sachvortrag zumindest die Möglichkeit besteht, dass er in seinem kommunalen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 II GG verletzt ist.

 

2. Selbst, unmittelbar, gegenwärtig

 

a) Selbst

  • Verbot der Prozessstandschaft, also das Verbot, fremde Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.

 

b) Unmittelbar

  • Unmittelbar heißt, dass kein weiterer Vollzugsakt erforderlich sein darf.
  • Gesetze müssen „self executing“ sein.

 

c) Gegenwärtig

  • Die Betroffenheit muss aktuell, nicht nur potentiell gegeben sein.

 

VI. Subsidiarität, § 91 S. 2 BVerfGG

  • In Bayern gibt es keine vorrangige Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs, vgl. Art. 60 ff Bayrische Verfassung

 

(VII. Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG)

 

VIII. Form und Frist, §§ 23, 92, 93 BVerfGG

 

 

B. Begründetheit

  • Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer in seinem kommunalen Selbstverwaltungsrecht aus Art 28 II GG verletzt ist.