Kommunalverfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4b GG, §§ 13 Nr. 8a, 91ff. BVerfGG
Aufbau der Prüfung - Kommunalverfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4b GG; §§ 13 Nr. 8a, 91 ff. BVerfGG
Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist in Art. 93 I Nr. 4b GG; §§ 13 Nr. 8a, 91 ff. BVerfGG geregelt. Sieht sich eine Gemeinde in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt, kann sie im Ergebnis Kommunalverfassungsbeschwerde erheben. Beispiel: Ein Landes- oder Bundesgesetz sieht vor, dass die Gemeinden einen hauptamtlichen Datenschutzbeauftragten implementieren müssen.
A. Zulässigkeit
Die Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4b GG; §§ 13 Nr. 8a, 91 ff. BVerfGG müsste zunächst zulässig sein.
I. Zuständigkeit
Nach Art. 93 I Nr. 4b GG; §§ 13 Nr. 8a, 91 ff. BVerfGG ist das Bundesverfassungsgericht für die Kommunalverfassungsbeschwerde zuständig.
II. Beteiligtenfähigkeit, § 91 S. 1 BVerfGG
Gem. § 91 S. 1 BVerfGG sind zur Kommunalverfassungsbeschwerde die Gemeinden (auch Städte) und die Gemeindeverbände (Kreise) beteiligtenfähig. Dies korreliert mit dem persönlichen Schutzbereich des Art. 28 II GG. Hierbei ist zu empfehlen, (nur) die einfachgesetzlichen Normen zu zitieren, da diese Anwendungsvorrang genießen. Kein Fehler wäre es, Art. 93 I Nr. 4b GG neben § 91 S. 1 BVerfGG mit zu zitieren.
III. Prozessfähigkeit
Die Gemeinden oder Gemeindeverbände müssten prozessfähig sein. Dies meint die Fähigkeit, vor Gericht Prozesshandlungen selbständig vornehmen zu können. Da Gemeinden oder Verbände weder selbst lachen, reden noch laufen können, ist eine Vertretung nach den einschlägigen Normen, die sich aus der Gemeindeordnung ergeben, erforderlich.
IV. Beschwerdegegenstand, § 91 S. 1 BVerfGG
Richtiger Beschwerdegegenstand einer Kommunalverfassungsbeschwerde sind gem. § 91 S. 1 BVerfGG Landes- oder Bundesgesetze. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich dabei um ein formelles oder nur materielles Gesetz handelt. Damit können auch Rechtsverordnungen Gegenstand der Kommunalverfassungsbeschwerde sein.
V. Beschwerdebefugnis, § 91 S. 1 BVerfGG
Ferner müsste die Beschwerdebefugnis erfüllt sein.
1. Mögliche Verletzung von Art. 28 II GG
Zunächst müsste eine mögliche Verletzung von Art. 28 II GG geltend gemacht worden sein. Sonstiges Recht kann nicht behauptet werden.
2. Selbst, unmittelbar, gegenwärtig
Ferner müsste der Beteiligte selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen sein. Damit wird die Prozessstandschaft verboten. Die Gemeinde muss die Verletzung ihres eigenen Rechts behaupten. Wird die Gemeinde in ihren Rechten durch ein Gesetz verletzt, muss dieses Gesetz auch self-executing (= selbstausführend) sein, damit eine unmittelbare Betroffenheit vorliegt. Schließlich müsste die Gemeinde auch in einer aktuellen Situation betroffen sein.
VI. Subsidiarität, § 91 S. 2 BVerfGG
§ 91 S. 2 BVerfGG sieht vor, dass durch Landesrecht bestimmt werden kann, dass die Kommunalverfassungsbeschwerde vorrangig bei dem Landesverfassungsgericht einzulegen ist. Dies ist in Sachsen tatsächlich so vorgesehen, § 7 Nr. 8 SächsVerfGHG, Art. 90 SächsVerf. Damit ist in der Klausur die Prüfung mit der Zulässigkeit der Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht zu beginnen oder spätestens hier in diesem Punkt auszusteigen und dann eine neue Prüfung der Verfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht zu beginnen.
(VII. Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG)
Grundsätzlich müsste der Rechtsweg vor dem Anruf des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sein, § 90 II BVerfGG. Jedoch erübrigt sich dies bei der Kommunalverfassungsbeschwerde häufig, da die Kommunalverfassungsbeschwerde in § 91 BVerfGG geregelt ist, während die Rechtswegerschöpfung in § 90 II BVerfGG normiert ist. Deshalb ist fraglich, ob § 90 BVerfGG überhaupt Anwendung auf die Kommunalverfassungsbeschwerde findet. Der Punkt kann deshalb weggelassen oder in einem Satz behandelt werden, da häufig kein erschöpfungsfähiger Rechtsweg existiert.
VIII. Form, Frist, §§ 23, 92, 93 BVerfGG
Schließlich sind im Rahmen der Zulässigkeit die Form und die Frist nach §§ 23, 92, 93 BVerfGG zu wahren.
B. Begründetheit
Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist begründet, soweit das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 II GG verletzt wurde. Hier schließt sich damit die materielle Prüfung des Art. 28 II GG an, die in einem gesonderten Exkurs besprochen wird. Im Beispiel wäre zu prüfen, ob die Implementierung des Datenschutzbeauftragten gegen Art. 28 II GG verstößt.