Klagegegner, § 78 I VwGO
Aufbau der Prüfung - Klagegegner, § 78 I VwGO
Der richtige Klagegegner gehört zu den besonderen Sachurteilsvoraussetzungen. Der Klagegegner wird auch Beklagter genannt und ist in § 78 I VwGO geregelt. Teilweise wird der Klagegegner auch in der Begründetheit geprüft und dort unter dem Punkt „Passivlegitimation“. Andere ordnen den Klagegegner den allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen zu. Bei dem Klagegegner geht es darum, wen man verklagt, nicht wer materiell-rechtlich der Anspruchsgegner ist. Dies spricht für die Verortung des Klagegegners in der Zulässigkeit. Im Übrigen kann der Kläger von Klageart zu Klageart variieren, daher sollte der Klagegegner in den besonderen Sachurteilsvoraussetzungen erörtert werden.
I. Rechtsträger, § 78 I Nr. 1 VwGO
Die Klage ist regelmäßig gegen den Rechtsträger als Klagegegner zu richten. Dieses Rechtsträgerprinzip ist in § 78 I Nr. 1 VwGO normiert. Andere Bezeichnung für Rechtsträger ist die juristische Person. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Die Körperschaften können wiederum in Gebietskörperschaften (Bund und Länder) und Personalkörperschaften unterteilt werden (Universität, Handwerkskammer). Beispiel für eine Anstalt des öffentlichen Rechts: Norddeutscher Rundfunk. Beispiel für eine Stiftung: Stiftung Preußischer Kulturbesitz.
II. Behörde, § 78 I Nr. 2 VwGO
Auch die Behörde kann nach § 78 I Nr. 2 VwGO Klagegegner sein. Dieses Behördenprinzip gilt, wenn das Landesrecht es vorsieht. Grundsätzlich regeln die Ausführungsgesetze der Länder, ob und in welchem Umfang man gegen die Behörde klagen kann. Lediglich die Stadtstaaten haben keine Ausführungsbestimmungen.