Klageerzwingungsverfahren, §§ 172 ff. StPO
Überblick - Klageerzwingungsverfahren, §§ 172 ff. StPO
Das Klageerzwingungsverfahren stellt eine Absicherung des Legalitätsprinzips dar. Das Klageerzwingungsverfahren ist in den §§ 172 ff. StPO geregelt.
I. Einstellung, § 170 II 1 StPO durch Staatsanwaltschaft
Das Klageerzwingungsverfahren hat als Ausgangspunkt eine Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 170 II 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft. Voraussetzung dieser Norm ist, dass kein hinreichender Tatverdacht, also keine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht. Die Einstellung, die dem Klageerzwingungsverfahren vorausgeht, hat zwei Konsequenzen.
1. Einstellungsmitteilung an Beschuldigten, § 170 II 2 StPO
Zum einen erfolgt eine Einstellungsmitteilung an den Beschuldigten unter den Voraussetzungen des § 170 II 2 StPO.
2. Einstellungsbescheid an Anzeigenden, § 171 StPO (mit Rechtbehelfsbelehrung, wenn Verletzter)
Zum anderen ergeht an den Anzeigenden ein Einstellungsbescheid, vgl. § 171 StPO. Dieser Bescheid erfährt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn der Anzeigende gleichzeitig Verletzter ist (unmittelbar Betroffener oder Angehörige des Betroffenen).
a) (Vorschalt-)Beschwerde, § 172 I 1 StPO
Gegen den Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen (Vorschalt-) Beschwerde eingelegt werden, vgl. § 172 I 1 StPO, womit das Klageerzwingungsverfahren beginnt.
aa) Abhilfe durch Staatsanwaltschaft
bb) Vorlage an den Generalstaatsanwalt
Im Klageerzwingungsverfahren hat dann die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, der Beschwerde abzuhelfen oder diese dem Generalstaatsanwalt vorzulegen.
(1) Positive Entscheidung
(2) Ablehnung
Im Klageerzwingungsverfahren kann der Generalstaatsanwalt dann dem Antragssteller Recht geben (positive Entscheidung) oder eine Ablehnung vornehmen.
(a) Antrag an Oberlandesgericht, § 172 II-IV StPO
Erfolgt ein Ablehnungsbescheid kann der Betroffene im Klageerzwingungsverfahren innerhalb von einem Monat einen Antrag an das Oberlandesgericht stellen. Dies ist der eigentliche Klageerzwingungsantrag, vgl. § 172 II-IV StPO.
(aa) Verwerfung, § 174 StPO
(bb) Anordnung, Anklage zu erheben, § 175 StPO
Das Oberlandesgericht hat dann wiederum die Möglichkeit, den Antrag nach § 174 StPO zu verwerfen oder anzuordnen, dass Anklage zu erheben ist, vgl. § 175 StPO. Dies wäre die Erzwingung der Klage an die Staatsanwaltschaft durch das Oberlandesgericht, welche dem Klageerzwingungsverfahren zu einem erfolgreichen Abschluss verhelfen würde. Im Klageerzwingungsverfahren ist zu beachten, dass für den Fall der Fristversäumung eine Einsetzung in den vorherigen Stand nach § 44 StPO analog erfolgen kann.