Klagearten

Exkurs ZPO I 4: Klagearten

Abhängig davon, worauf der Antrag gerichtet ist, unterscheidet der Zivilprozess drei Klagearten: Leistungsklage, Feststellungsklage und Gestaltungsklage. Auch der Beklagte hat grundsätzlich die Möglichkeit, im Prozess des Klägers eine solche Klage als Widerklage zu erheben.

Leistungsklage

Mit der Leistungsklage verfolgt der Kläger die Durchsetzung eines Anspruchs, der auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen des Beklagten gerichtet ist. Gewinnt er den Prozess, kann er aus dem Urteil die Zwangsvollstreckung betreiben. Das Urteil ist der Titel. Damit der Gerichtsvollzieher weiß, was er beim Schuldner vollstrecken darf, muss der Tenor des Urteils den Vollstreckungsgegenstand konkret bezeichnen. Dem vorgelagert verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 a.E. ZPO vom Kläger, dass dieser schon in der Klageschrift einen entsprechend bestimmten Antrag stellt.

  • Zahlungsklage

  • Die Zahlungsklage ist die am häufigsten erhobene Klage. Sie ist auf Zahlung eines Betrages gerichtet, den der Kläger in der Klage beziffern muss. Verfolgt er dabei auch einen Zinsanspruch, zum Beispiel wegen Schuldnerverzugs (§§ 288, 286 BGB), muss er auch diesen genau bezeichnen, und zwar nicht nur hinsichtlich der Höhe, sondern auch des Zinsbeginns.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Mai 2021 zu zahlen.

  • Bei einer Teilklage, mit der der Kläger nur einen Teil der Forderung oder nur eine von mehreren Forderungen einklagt (zB. aus Kostengründen), muss in der Klageschrift angegeben werden, um welchen Teil es sich handelt.

  • Benötigt der Kläger zur Bezifferung des Zahlungsantrags Auskünfte vom Beklagten, gibt ihm § 254 ZPO die Möglichkeit, eine Stufenklage zu erheben. Dabei verbindet er eine Auskunftsklage mit der Zahlungsklage. Die begehrte Auskunft muss er bestimmt bezeichnen, die Bezifferung der Zahlungsklage kann (und muss) er dagegen nach Auskunftserteilung nachholen.

  • Einen häufigen Anwendungsfall bildet der Pflichtteilsanspruch eines Abkömmlings des Erblassers gegen den testamentarischen Erben nach § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB. Da dieser Anspruch in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht (Satz 2), kann der Pflichtteilsberechtigte eine Zahlungsklage nur beziffern, wenn er den Wert des Nachlasses kennt. Ist er hierfür auf Auskünfte des Erben angewiesen, kann er den Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 BGB geltend machen. In der Stufenklage verbindet er beide Klagen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. ihm Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach dem Erblasser E zum Zeitpunkt des Todes am 7. Februar 2021 zu erteilen;

2. an ihn einen Betrag in Höhe eines Viertels der Erbmasse zu zahlen.

Der Vorteil der Stufenklage für den Kläger liegt darin, dass mit ihrer Erhebung die Verjährung sowohl für den Auskunfts- als auch für den Zahlungsanspruch gehemmt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das ist deshalb wichtig, weil der Zahlungsanspruch innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) verjährt, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte die zur Durchsetzung erforderlichen Tatsachen kannte. Der Pflichtteilsanspruch entsteht bereits mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB). Würde der Kläger zunächst nur den Auskunftsanspruch verfolgen, würde diese Klage auch nur die Verjährung dieses Anspruchs hemmen, während die Verjährungsfrist des Zahlungsanspruchs weiterliefe. Bei einer langen Verfahrensdauer könnte es dem Kläger deshalb passieren, dass er am Ende zwar die Auskunft erhält, seinen Zahlungsanspruch jedoch nicht mehr durchsetzen kann (§ 214 Abs. 1 BGB). Dieses Risiko kann er mit der Stufenklage ausschließen.

  • Ein weiteres wichtiges Anwendungsfeld sind die Ansprüche von Gesellschaftern nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Der Gesellschafter hat einen Anspruch auf Zahlung seines Auseinandersetzungsguthabens (vgl. bspw. § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB). Da dieses Guthaben grundsätzlich erst im Rahmen einer sog. Abfindungsbilanz ermittelt werden muss, müsste er für den Fall, dass sich die verbliebenen Gesellschafter weigern, eine solche Bilanz aufzustellen, auf Auskunft klagen. Hierbei droht aber wiederum die Verjährung seines Zahlungsanspruchs, der mit dem Ausscheiden entsteht. Auch in dieser Konstellation sollte er folglich eine Stufenklage erheben.

  • Ein unbezifferter Antrag ist nur zulässig, wenn die Höhe der Zahlung in das Ermessen des Gerichts gestellt werden darf, zB. bei der Schmerzensgeldklage (vgl. § 253 Abs. 2 BGB).

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

  • Herausgabeklage

Mit der Herausgabeklage verlangt der Kläger die Herausgabe von Gegenständen (Sachen und Rechte). Der Antrag ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den begehrten Gegenstand nachvollziehbar von anderen abgrenzt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn den PKW VW Golf, schwarz, Baujahr 2020, amtliches Kennzeichen (…), Fahrzeugidentifikationsnummer (…) herauszugeben.

  • Unterlassungsklage

Richtet sich die Klage auf die Verpflichtung des Beklagten, etwas zu unterlassen, muss die zu unterlassene Handlung konkret bezeichnet werden.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger im Internetblog unter der Adresse www.ware-wahrheit.de als Hetzer zu bezeichnen.

  • Abgabe einer Willenserklärung

Benötigt der Kläger zur Wahrung seiner Rechte die Mitwirkung des Beklagten dergestalt, dass dieser eine Willenserklärung abgeben muss, kann er dieses Begehren ebenfalls mit der Leistungsklage verfolgen.

Ist bspw. im Grundbuch zu Unrecht ein Nießbrauch an einem Grundstück eingetragen, kann der Eigentümer vom eingetragenen Inhaber des Nießbrauchs gemäß § 894 BGB die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, in die Löschung des Nießbrauchrechts am Grundstück des Klägers, eingetragen im Grundbuch von (…) beim Amtsgericht – Grundbuchamt - (…), Flurstück (…), Grundbuchheft (…), Abt. II einzuwilligen.

Feststellungsklage (§ 256 ZPO)

Im Gegensatz zur Leistungsklage begehrt der Kläger einer Feststellungsklage keinen vollstreckbaren Titel, sondern lediglich die Feststellung eines „Rechtsverhältnisses“. Hierunter wird eine rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder zu einem Gegenstand verstanden, aus der ein subjektives Recht hergeleitet wird.

  • Abhängig davon, welche konkrete Feststellung begehrt wird, unterscheidet man positive und negative Feststellungsklagen. Die positive Feststellungsklage ist auf die Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses gerichtet, die negative auf die Feststellung des Nichtbestehens.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Mietvertrag der Parteien trotz der Kündigungserklärung des Beklagten vom 8. Juni 2021 fortbesteht.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte aus dem Mietvertrag der Parteien infolge der Kündigungserklärung vom 8. Juni 2021 keine Ansprüche mehr herleiten kann.

Die negative Feststellungsklage setzt voraus, dass sich der Gegner eines Anspruchs berühmt.

  • Eine Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn der Kläger ein rechtlich schützenswertes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Dieses Feststellungsinteresse liegt grundsätzlich dann vor, wenn bezüglich des Rechtsverhältnisses eine tatsächliche Unsicherheit besteht und das Urteil geeignet ist, diese zu beseitigen.

  • Der Kläger hat bspw. kein schützenswertes Interesse daran, das Bestehen eines Anspruchs gerichtlich feststellen zu lassen, wenn er diesen Anspruch auch direkt einklagen könnte. Deshalb ist die Feststellungsklage zur Leistungsklage grundsätzlich subsidiär. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen dagegen noch nicht vollständig vor, kann der Gläubiger das Bestehen des Anspruchs feststellen lassen.

Bsp.: B hat K im Straßenverkehr die Vorfahrt genommen. Dabei ist das Fahrrad des K beschädigt worden. Die Reparatur kostet 200,00 Euro. Darüber hinaus hat sich K die Hüfte geprellt. Sein behandelnder Arzt teilt ihm mit, es sei nicht ausgeschlossen, dass sich hieraus Folgeschäden ergeben.

K hat wegen der Körper- und Eigentumsverletzung einen Anspruch gegen B u.a. aus § 823 Abs. 1 BGB. In Bezug auf das Fahrrad ist ihm bereits ein ersatzfähiger Schaden entstanden (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Insoweit kann und muss K eine Zahlungsklage erheben.

Dagegen hat die Körperverletzung noch keinen materiellen Schaden verursacht. K könnte eine Zahlungsklage also nicht beziffern. Er kann aber auf die Feststellung klagen, dass B verpflichtet ist, ihm auch alle Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfall noch entstehen werden. Hinsichtlich des Feststellungsinteresses wird unterschieden: Bei der Geltendmachung von reinen Vermögensschäden müssen künftige kausale Schäden wahrscheinlich sein. Dagegen genügt bei Personenschäden die bloße, auch nur entfernte Möglichkeit künftiger weiterer Folgeschäden.

K kann beide Klagen in einem Prozess erheben (objektive Klagehäufung, § 260 ZPO).

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 200,00 Euro zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfall vom (…) noch entstehen.

Gestaltungsklage

Mit der Gestaltungsklage will der Kläger keinen Anspruch durchsetzen oder feststellen lassen, sondern eine bestimmte Rechtsfolge unmittelbar durch das Urteil herbeiführen und damit ein Rechtsverhältnis begründen, verändern oder beenden.

  • Das anschaulichste Beispiel ist die Klage auf Ehescheidung. Hat sie Erfolg, gestaltet das Urteil das Rechtsverhältnis zwischen den Ehepartnern dahin um, dass die Ehe nicht mehr besteht.

  • Deutlich klausurrelevanter sind dagegen die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) und die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) , die jeweils darauf gerichtet sind, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.

  • Ein weiterer Anwendungsbereich das Gesellschaftsrecht. So kann bspw. eine OHG per Gestaltungsurteil aufgelöst (§ 130 HGB) oder ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden (§ 140 HGB).


  1. Hierzu Exkurs ZPO I 13.

  2. Wichtig: Die in § 199 Abs. 3a) BGB geregelte Frist für Ansprüche, die auf einem Erbfall beruht, ist keine „normale“ Verjährungsfrist, sondern – wie die Absätze 2, 3 und 4 auch – lediglich eine Einschränkung von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, weil nach Ablauf der Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren die Ansprüche auch dann verjährt sind, wenn der Gläubiger nicht die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorausgesetzten Kenntnisse hat.

  3. BGH VIII ZR 351/08.

  4. BGH VIII ZR 351/08.

  5. BGH IV ZR 4/05.

  6. Dies sollte er schon im Hinblick auf die drohende Verjährung seines Anspruchs tun. Ein Schadensersatzanspruch entsteht nicht erst dann, wenn die Höhe des Schadens feststeht, sondern bereits dann, wenn der Geschädigte eine zulässige Feststellungsklage erheben kann; damit beginnt die Verjährung auch für künftige Schadensfolgen, es sei denn, diese waren nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vorhersehbar. Die Zustellung der Feststellungsklage hemmt die Verjährung des Schadensersatzanspruchs (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB). Der rechtskräftig festgestellte Anspruch verjährt in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

  7. Hierzu Exkurs ZPO I 5.

  8. Hierzu Exkurs ZPO II 5.

  9. Hierzu Exkurs ZPO II 6.