Klägerklausur materielles Gutachten

3) Klägerklausur – Materielles Gutachten

In der sog. Klägerklausur begehrt der Mandant die Durchsetzung von Ansprüchen.

A. Begehr des Mandanten

Du stellst zuerst dar, was der Mandant erreichen möchte. Hierauf solltest du dich besonders konzentrieren, weil du damit den Fahrplan für deine weitere Prüfung aufstellst. Nimm alle Äußerungen des Mandanten in den Blick und überlege, welches Begehr sich daraus ergibt. Findest du keine Anhaltspunkte, kannst du mit der „Vermutung beratungsgerechten Verhaltens“ arbeiten, das heißt, du ermittelst das für den Mandanten beste Vorgehen und es wird vermutet, dass er damit einverstanden ist.

B. Materielles Gutachten

Im materiellen Gutachten musst du folgende Frage beantworten:

Was steht dem Mandanten zu?

I. Welche Anspruchsgrundlagen führen zu der vom Mandanten gewollten Rechtsfolge?

Ausgehend vom Begehr des Mandanten, musst du prüfen, ob es mindestens eine einschlägige Anspruchsgrundlage gibt.

Kommen mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, musst du sie sortieren, und zwar danach, welche am ehesten zum Erfolg führt. Du prüfst deshalb bspw. verschuldensunabhängige vor verschuldensabhängigen Ansprüchen und innerhalb der verschuldensabhängigen solche zuerst, bei denen das Verschulden zulasten des Gegners vermutet wird (bspw. § 280 Abs. 1 BGB).

II. Aufbau

Wie du deine materielle Prüfung aufbaust, steht dir frei. Du kannst zweistufig aufbauen, also zunächst alle Anspruchsgrundlage dahin prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen schlüssig dargelegt werden können und erst danach das Verteidigungsvorbringen in den Blick nehmen.

Effektiver ist aber der einstufige Aufbau, bei dem du innerhalb jeder einschlägigen Grundlage zuerst die Anspruchsvoraussetzungen, danach das mögliche Verteidigungsvorbringen und schließlich das Ergebnis deiner Beweisprognose darstellst. Probier beide Aufbauarten in den Übungsklausuren aus.

Wichtig ist nur, dass du den einmal gewählten Aufbau konsequent beibehältst.

1. Ist schlüssiger Vortrag möglich?

Du weißt, dass ein Gericht zunächst die Schlüssigkeit der Klage prüfen wird. Sollte die Klage unschlüssig sein, wird sie abgewiesen. Es ergibt also überhaupt nur dann Sinn, für den Mandanten eine Klage zu erheben, wenn du schlüssig einen Anspruch darlegen kannst.

Du weißt auch, dass im Zivilverfahren der Beibringungsgrundsatz gilt, der besagt, dass jede Partei die für ihren Prozesserfolg günstigen Tatsachen in den Prozess einführen muss. Für den Kläger sind das die anspruchsbegründenden Tatsachen, für den Beklagten alle Tatsachen, die Einwendungen und Einreden begründen.

a) Welches sind die Anspruchsvoraussetzungen und wie werden sie definiert?

Du musst deshalb ermitteln, welche Voraussetzungen die Anspruchsgrundlage hat.

Dabei kann es sein, dass du die anspruchsbegründenden von anspruchshindernden, - vernichtenden und –hemmenden Tatbestandsmerkmalen abgrenzen musst. Hier musst du besonders sorgfältig arbeiten.

Hast du alle Anspruchsvoraussetzungen erkannt, musst du als nächstes deren einzelne Voraussetzungen bestimmen, also das jeweilige Tatbestandsmerkmal definieren. Nutze unbedingt den Kommentar, wenn du unsicher bist.

b) Liegt ausreichendes Tatsachenmaterial vor?

Weißt du, welche Tatsachen erforderlich sind, subsummierst du: Lassen sich auf der Grundlage des Mandantenvorbringens und des Inhalts von überreichten Unterlagen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen mit Tatsachenvortrag belegen? Dabei darfst du auch Äußerungen des Gegners verwenden, die für den Mandanten günstig sind, indem du sie dir für den Prozess zu eigen machst.

Fehlen bestimmte Angaben des Mandanten - und der Bearbeitervermerk sagt dir regelmäßig, dass eine Nachfrage sinnlos ist -, darfst du nicht vorschnell die Prüfung beenden. Eventuell können die Tatsachen in der Klage geschaffen werden, indem du bspw. einen Widerruf, eine Anfechtung, eine Kündigung oder einen Rücktritt erklärst.

Außerdem musst du daran denken, dass der Mandant ausnahmsweise nicht für alle Anspruchsvoraussetzungen darlegungspflichtig sein könnte. Hier kommen vor allem

  • gesetzliche Vermutungen (bspw. § 477 BGB),

  • gesetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnisse (bspw. § 281 Abs. 1 Sätze 2, 3 BGB) und

  • tatsächliche Vermutungen (bswp. Anscheinsbeweis, Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens)

in Betracht.

c) Können auch Nebenforderungen schlüssig dargetan werden?

Vergiss nicht, mögliche Nebenforderungen des Mandanten zu prüfen. Hier musst du vor allem an Zinsansprüche sowie Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und Inkassokosten denken.

2. Ist erheblicher Gegenvortrag zu erwarten?

Liegen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vor, musst du prüfen, ob eine Klage vielleicht trotzdem aussichtslos oder jedenfalls mit einem unvertretbaren Risiko verbunden ist, weil erhebliches Gegenvorbringen zu erwarten ist, das sich nicht ausräumen lässt.

Ein Beklagter kann zum einen den Tatsachenvortrag des Klägers bestreiten und zum anderen selbst Tatsachen behaupten, die eine Einwendung oder Einrede begründen.

a) Wird der Gegner Tatsachenbehauptungen bestreiten?

Häufig haben die Parteien bereits korrespondiert, bevor der Mandant erscheint. Die entsprechenden Schreiben findest du dann im Aktenauszug. Prüfe gründlich, ob sich aus ihnen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Gegner Tatsachenbehauptungen des Mandanten in Abrede stellt.

Ist das der Fall, musst du prüfen, ob das Bestreiten auch in einem Prozess zulässig wäre. Dabei musst du vor allem das Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO im Blick behalten.

b) Wird der Gegner Einwendungen und Einreden gegen den Anspruch erheben?

Finden sich im Aktenauszug Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gegner auf anspruchshindernde oder -vernichtende Einwendungen bzw. rechtshemmende Einreden beruft, musst du prüfen, wie sich das auf die Erfolgsaussichten des Mandanten auswirkt.

aa) Sind die Einwendungen oder Einreden erheblich?

Behauptungen des Gegners zu Einwendungen und Einreden müssen zunächst erheblich sein, also überhaupt Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten der Klage haben können. Hieran fehlt es bei sog. äquipollentem Vortrag.

Bsp.: Der Mandant begehrt nach Rücktritt vom Kaufvertrag die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Gegner beruft sich auf seine Geschäftsunfähigkeit. Diese rechtshindernde Einwendung aus § 105 Abs. 1 BGB führt zwar zur Nichtigkeit des Kaufvertrages, so dass der Rücktritt ins Leere ginge, begründet aber zugleich die Voraussetzungen der Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Bringt der Gegner nichts weiter vor (bspw. Entreicherung), ist der Verweis auf die Geschäftsunfähigkeit unerheblich. Hierzu muss sich der Mandant allerdings dieses äquipollente Parteivorbringen jedenfalls hilfsweise zu eigen machen (BGH I ZR 150/15 Rn. 39).

bb) Sind die Einwendungen oder Einreden schlüssig?

Liegen Anhaltspunkte für erhebliche Einwendungen oder Einreden vor, musst du zunächst prüfen, ob der Gegner sie schlüssig vortragen kann. Ergeben sich aus den Unterlagen nicht für alle Voraussetzungen hinreichende Tatsachenbehauptungen, kommt es darauf an, wie wahrscheinlich es ist, dass der Gegner diese im Prozess vorbringen wird. Stellst du bspw. fest, dass der Anspruch verjährt ist, solltest du davon ausgehen, dass der Gegner auch die Einrede der Verjährung erheben wird.

cc) Kann sich der Mandant gegen die Einwendungen oder Einreden verteidigen?

In Bezug auf die Einwendungen und Einreden ist der Mandant in derselben Situation wie der Beklagte gegenüber der schlüssigen Anspruchsbegründung. Er kann also jetzt seinerseits die Tatsachenbehauptungen des Gegners bestreiten oder dagegen Einwendungen und Einreden vorbringen.

  • Bestreiten darfst du den Vortrag allerdings nur, wenn der Mandant ihn nicht ausdrücklich oder konkludent einräumt (§ 138 Abs. 1 ZPO).

  • Du musst prüfen, ob ein Bestreiten mit Nichtwissen reicht. Ist das nicht der Fall, kommt es darauf an, ob du dich auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen kannst oder substantiiert bestreiten musst. Das hängt davon ab, wie konkret der gegnerische Vortrag ist. Sollte der Gegner bislang lediglich eine pauschale Behauptung aufgestellt haben, würde einfaches Bestreiten (Leugnen) grundsätzlich genügen, es sei denn, den Mandanten trifft eine sekundäre Darlegungslast.

Eine ausführliche Darstellung erfolgt im Rahmen der Beklagtenklausur.

  • Gegen-Einwendungen und -Einreden müssen schlüssig vorgebracht werden können. Beruft sich der Gegner bspw. auf Verjährung und ist die Verjährungsfrist rechnerisch tatsächlich abgelaufen, kommt es darauf an, ob zugunsten des Mandanten ein Hemmungstatbestand vorliegt (bspw. Verhandlungen über den Anspruch, § 203 ZPO).

3. Besteht eine günstige Beweisprognose für den Mandanten?

Zuletzt musst du prüfen, ob es im Prozess zu einer Beweisaufnahme kommen kann und ob der Mandant in diesem Fall hinreichende Erfolgsaussichten hat.

a) Gibt es streitige Tatsachen, für die der Mandant die Beweislast trägt?

Die Erfolgsaussichten hängen vorrangig von der Beweislast ab. Es ist deutlich schwieriger, einen Beweis zu führen, als ihn zu erschüttern. Auch hier musst du an die Möglichkeit einer Beweislastumkehr denken. Du darfst auch nicht vergessen, dass aus einer sekundären Darlegungslast des Gegners (bspw. für den Rechtsgrund im Rahmen eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) keine sekundäre Beweislast folgt, sondern die Beweislast für die entsprechende Voraussetzung („ohne Rechtsgrund“) beim Anspruchsteller bleibt.

b) Müsste das Gericht Beweis erheben?

Nicht über jede streitige erhebliche Tatsachenbehauptung muss das Gericht Beweis erheben. Ist es gerichtsbekannt oder lässt es sich aus allgemein zugänglichen Quellen ermitteln, ob sie wahr oder unwahr ist, genügt diese Feststellung (§ 291 ZPO).

c) Kann der Mandant Beweis antreten?

Ansonsten kommt es darauf an, ob der Mandant Beweis antreten kann. Auch das muss sich aus dem Aktenauszug ergeben.

Beachte, dass die für eine Sachentscheidung festzustellenden Tatsachen nur mit den Mitteln des Strengbeweises bewiesen werden können: Augenschein, Zeugenbeweis, Parteivernehmung, Sachverständigengutachten, Urkundenbeweis.

d) Wie ist die Beweisprognose?

Es ergibt keinen Sinn, sich im Prozess auf eine Beweisaufnahme einzulassen, wenn relativ klar ist, dass der Beweis nicht gelingen wird. Ein solches Vorgehen wäre mit einem unnötigen Kostenrisiko für den Mandanten verbunden und somit für einen Anwalt grundsätzlich pflichtwidrig. Die Beweisprognose stellt deshalb einen wichtigen Prüfungspunkt dar, der sich letztlich gar nicht so sehr von der Beweiswürdigung in einer Urteilsklausur unterscheidet.

aa) Ist das Beweismittel geeignet, das Gericht von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung zu überzeugen?

Aus sämtlichen Angaben, die dir der Aktenauszug liefert, musst du ermitteln, welche Überzeugungskraft das Beweismittel hat.

  • Hierzu muss es zunächst ergiebig sein, also die streitige Tatsachenbehauptung des Mandanten bestätigen.

  • Ein ergiebiges Beweismittel muss geeignet sein, das Gericht von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung zu überzeugen. Hier kommt es aber erst mal nur darauf an, ob du selbst schon durchgreifende Bedenken an der Glaubhaftigkeit der Angaben und/oder der Glaubwürdigkeit eines Zeugen hast.

bb) Könnte der Gegner den Beweis erschüttern?

Selbst wenn das Beweismittel ein Gericht überzeugen könnte, kann der Prozess verlorengehen, nämlich dann, wenn es dem Gegner gelingt, den Beweis zu erschüttern. Hierzu muss er das Gericht nicht vom Gegenteil der behaupteten Tatsache überzeugen, sondern es genügt, wenn er Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung weckt.

Du musst also prüfen, ob sich Hinweise auf zulässige Gegenbeweismittel ergeben, und wiederum eine Beweisprognose anstellen.

e) Wird der Gegner die eigenen streitigen Behauptungen voraussichtlich beweisen können?

Auch für die streitigen Behauptungen des Gegners musst du eine Beweisprognose nach den zuvor dargestellten Grundsätzen anstellen.

f) Sonderfall Beweisvereitelung

Kann der Mandant den Beweis nicht führen, weil ihm kein Beweismittel zur Verfügung steht, ist das grundsätzlich sein eigenes Risiko. Hat aber der Gegner das Beweismittel vernichtet oder dem Mandanten den Zugang erschwert, kann eine Beweisvereitelung vorliegen, die im Prozess zu Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr führen kann.

Hierfür muss dem Gegner aber ein doppelter Schuldvorwurf gemacht werden können. Das Verschulden muss sich zum einen auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweismittels beziehen und zum anderen auf die damit verbundene Beseitigung der Beweisfunktion. Das Verhalten muss also darauf gerichtet sein, die Beweislage des Mandanten nachteilig zu beeinflussen.

Der Mandant kann sich aber dann nicht auf eine Beweisvereitelung berufen, wenn er es versäumt hat, den Beweis in einem selbständigen Beweisverfahren zu sichern.

4. Ergebnis

Als Abschluss des materiellen Gutachtens fasst du deine Ergebnisse zusammen.