Klägerklausur Klage

5) Klägerklausur - Klageschrift

Im letzten Teil der Klausur verfasst du dann die Klageschrift.

I. Anforderungen an die Klageschrift

Die Anforderungen an eine Klageschrift ergeben sich neben § 130 ZPO im Besonderen aus § 253 Abs. 2, 3 ZPO.

1. Notwendiger Inhalt

§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gibt die notwendigen Angaben im Rubrum des Schriftsatzes vor.

a) Bezeichnung der Parteien und des Gerichts (Nr. 1)

Du musst die Parteien mit ihren zustellungsfähigen Anschriften und ggf. ihren Prozessbevollmächtigten aufführen. Von besonderer Bedeutung können Vertretungsverhältnisse sein. Die wichtigsten solltest du deshalb kennen:

b) Streitgegenstand (Nr. 2)

Der Kern einer Klageschrift ist die Darstellung des Streitgegenstandes, also des beabsichtigten Antrags und des zugrunde liegenden Sachverhalts.

aa) Anträge

Erforderlich sind nur Sachanträge, ohne die das Gericht nicht entscheiden kann (§ 308 Abs. 1 ZPO). Diese müssen hinreichend bestimmt sein.

„Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt.“ (BGH VIII ZR 68/17 Rn. 15)

Außerdem solltest du schon in der Klageschrift den Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren beantragen. Das ist zulässig (§ 331 Abs. 3 Satz 2 ZPO) und verhindert, dass der Beklagte in der Zeit zwischen Ablauf der Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsanzeige und dem Eingang des VU-Antrags die Verteidigungsanzeige nachreicht, wodurch der Erlass eines Versäumnisurteils unzulässig würde (§ 331 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Anträge zu Verfahrensgegenständen, über die das Gericht von Amts wegen entscheidet, sind dagegen überflüssig. Das gilt vor allem für die folgenden Anträge:

  • dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 308 Abs. 2 ZPO);

  • auf Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils, denn auch hierüber entscheidet des Gericht nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 708, 709 ZPO von Amts wegen; eine Ausnahme gilt lediglich für den Gläubigerschutzantrag nach § 710 ZPO;

  • Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft erbringen zu dürfen, da das neben der Hinterlegung der Regelfall ist (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO);

  • auf Erlass eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Vorverfahren, denn das Gericht erlässt nach einem Anerkenntnis des Beklagten das Anerkenntnisurteil auch ohne Antrag (BGH V ZR 37/03 Rn. 25).

bb) Lebenssachverhalt

Aus der Darstellung des Lebenssachverhalts müssen sich sämtliche Tatsachen ergeben, aus denen das Gericht die Anspruchsvoraussetzungen herleiten kann. Hierauf kommen wir gleich zurück.

2. Weiterer Inhalt

Nach § 253 Abs. 3 ZPO soll die Klageschrift weitere Äußerungen enthalten.

a) Güteverfahren (Nr. 1)

Ist in dem Bundesland, in dem der Rechtsstreit angesiedelt ist, die Klage nur zulässig, wenn zuvor ein erfolgloses Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde (§ 15a EG-ZPO), muss hierzu vorgetragen werden. Die erforderlichen Informationen erhältst du aus dem Bearbeitervermerk.

Ansonsten kann es ggf. angezeigt sein, sich zur Aussichtslosigkeit einer Güteverhandlung zu äußern (§ 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

b) Streitwert (Nr. 2)

Angaben zum Streitwert sind nur dann überflüssig, wenn eine bestimmte Geldsumme eingeklagt wird. Ansonsten muss der Kläger darlegen, woraus sich die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt.

c) Äußerung zum Einzelrichter (Nr. 3, § 348 Abs. 1 ZPO)

Eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen, ist nur dann erforderlich, wenn es sich nicht ohnehin um eine Einzelrichtersache handelt.

  • Bei einer Klage vor dem Amtsgericht wäre es deshalb peinlich, sich zum Einzelrichter zu äußern.

  • Klageverfahren vor dem Landgericht sind grundsätzlich ebenfalls Einzelrichtersachen (§ 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hier muss sich die Äußerung darauf beziehen, ob eine Übertragung auf die Kammer für sinnvoll erachtet wird (§ 348 Abs. 3 ZPO).

„Die Klägerin bittet im Hinblick auf die Komplexität des vorliegenden Falles um eine Übertragung des Rechtsstreits auf die Kammer.“

„Eine Entscheidung durch den originär zuständigen Einzelrichter begegnet keinen Bedenken.“

  • Besteht ausnahmsweise eine originäre Kammerzuständigkeit (§ 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO), geht es um die mögliche Übertragung auf den Einzelrichter (§ 348a Abs. 1 ZPO).

„Eine Übertragung der Sache auf den Einzelrichter begegnet keinen Bedenken.“

„Die Klägerin bittet, von einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter abzusehen.“

II. Darstellung

1. Rubrum

Das Rubrum muss unter dem Briefkopf des Rechtsanwalts Folgendes darstellen:

  • Anschrift des Gerichts

  • „Klage“

  • Parteien, ggf. Vertretungsverhältnisse, Anschrift, Parteirolle

  • Prozessbevollmächtigte mit Anschrift

2. Überleitungssätze

… bestelle ich mich zur Prozessbevollmächtigten der Klägerin.“

Beachte: Die Prozessvollmacht muss der Klage nicht zwingend beigefügt werden, § 80 Satz 2 ZPO.

Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und werde beantragen:“

3. Sachanträge

„Die Beklagte wird verurteilt, …“

„Für den Fall, dass die Voraussetzungen vorliegen, beantragt die Klägerin den Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 ZPO.“

4. ggf. KfH-Antrag

„Ich beantrage, den Rechtsstreit vor der Kammer für Handelssachen zu verhandeln.“

5. Ggf. Güteverhandlung

„Die Klägerin bittet, von der Anberaumung einer Güteverhandlung nach § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzusehen. Die Parteien haben bereits vorgerichtlich erfolglos ein Mediationsverfahren durchlaufen.“

6. ggf. PKH-Antrag

„Die Klägerin beantragt, ihr für die I. Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der Unterzeichnerin zu bewilligen.“

7. ggf. Streitwert

„Streitwert: … Euro“

8. Ggf. ER (§ 277 Abs. 1 Satz 2 ZPO)

9. Überleitungssatz zur Begründung

„Ich begründe die Klage wie folgt:“

10. Begründung

a) Tatsachenvortrag („I. Tatsächliches“)

Der Tatsachenvortrag wird im Urteilsstil dargestellt. Alle Anspruchsvoraussetzungen müssen mit Tatsachen belegt werden, ggf. bereits unter Beweisantritt.

  • Die Sachverhaltsdarstellung muss im Idealfall zum Tatbestand des Urteils werden können. Hiervon lassen sich auch die Korrektoren leiten.

  • Für den Kläger ist alles unstreitig. Das bedeutet, dass du den Konjunktiv Perfekt nur dann verwendest, wenn du indirekte Rede wiedergibst.

  • Du solltest den Sachverhalt chronologisch darstellen.

  • Achte auf eine klare Struktur.

  • Bleibe bei deinem Vortrag sachlich.

  • Eine konkrete Bezugnahme auf Anlagen ist immer zulässig.

b) ggf. Äußerungen zur Zulässigkeit der Klage („II. Prozessuales“)

Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage sind nur erforderlich, wenn daran Zweifel bestehen könnten (örtliche oder sachliche Zuständigkeit; bei sachlicher Zuständigkeit Erläuterung des Streitwerts).

c) Rechtsausführungen („III. Rechtliches“)

Hin und wieder werden im Bearbeitervermerk die Rechtsausführungen im Schriftsatz erlassen. In der Praxis sind sie entgegen einer verbreiteten Auffassung - „Der Richter kennt das Recht.“ - grundsätzlich erforderlich.

„Der Rechtsanwalt ist vertraglich verpflichtet, einer gerichtlichen Fehlentscheidung entgegenzuwirken. Mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene rechtliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit des Irrtums ist es die Pflicht des Rechtsanwalts, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts zu begegnen. Der Rechtsanwalt muss alles – einschließlich Rechtsausführungen – vorbringen, was die Entscheidung günstig beeinflussen kann. Er hat auch eine vom Gericht im Verlauf der Instanz vertretene Rechtsansicht im Interesse seines Mandanten zu überprüfen, selbst wenn sie durch Nachweise von Rechtsprechung und Schrifttum belegt ist. Insbesondere muss der Anwalt zum Beispiel auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinweisen. Der Schutz des Mandanten gebietet es, dass der Rechtsanwalt dafür Sorge trägt, dass diese Argumente bei der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden können.“ (BGH IX ZR 214/15 Rn. 23)

Die Rechtsausführungen sind punkteträchtig. Du solltest deshalb Folgendes beachten:

  • Bilde Obersätze, die den Leser leiten.

  • Bemühe dich um einen systematischen Aufbau.

  • Beginne mit der stärksten von mehreren einschlägigen Anspruchsgrundlagen. Die anderen musst du dann ggf. nur noch nennen.

  • Halte dich an den bekannten Anspruchsaufbau (entstanden, nicht erloschen, durchsetzbar).

  • Argumentiere folgerichtig und am Sachverhalt. Dabei reicht es nicht, den Sachverhalt lediglich wiederzugegeben, du musst dessen Informationen subsumieren.

  • Arbeite mit dem Gesetz und halte dich an die gängigen Auslegungsregeln.

  • Nimm Bezug auf bekannte Rechtsprechung, die du dem zugelassenen BGB-Kommentar entnommen hast. Ziehe Vergleiche zu diesen Entscheidungen und lege dar, warum sie sich auf den Sachverhalt (nicht) übertragen lassen.

  • Setze dich intensiv mit der Gegenposition auseinander.

d) Sonstige Ausführungen

Abschließend begründest du weitere Anträge oder den Streitwert.

„Die Klägerin ist nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits zu finanzieren. Hierfür wird auf die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse Bezug genommen. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ergeben sich aus den vorstehenden Ausführungen.

Der Streitwert findet seine Rechtfertigung …“

12. Unterschrift

Sollst du nach dem Bearbeitervermerk nicht lediglich einen Klageentwurf für den fiktiven Ausbilder fertigen, setzt du dessen Namen in Druckbuchstaben und mit der Bezeichnung „Rechtsanwalt“ ans Ende der Klageschrift.