(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Für das Bestehen eines Anspruchs auf Folgenbeseitigung darf kein Ausschluss des (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruchs vorliegen.
Zunächst erfolgt ein Ausschluss des (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruchs bei Unmöglichkeit. Erfasst sind sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Unmöglichkeit. Hierbei geht es insbesondere um drei-polige Verhältnisse. Beispiel: Es ist Winter und bitterkalt. A und seine Familie sind obdachlos. In der ganzen Stadt gibt es keine freie Obdachlosenunterkunft. A und seine Familie werden für drei Monate in eine leer stehende Wohnung eingewiesen. Nach Ablauf der drei Monate möchte B als Wohnungseigentümer, dass A und seine Familie ausgewiesen werden. Allerdings ist der Winter immer noch nicht um, es herrschen weiterhin frostige Temperaturen. Im Zweifel verlangt B etwas von der Behörde, das diese im Verhältnis zu A nicht tun darf. Nach allgemeinen Regeln bedarf es wegen des Vorbehalts des Gesetzes einer Ermächtigungsgrundlage. Das wäre die polizeirechtliche Generalklausel. Deren Voraussetzungen lägen zwar vor (Eigentumsbeeinträchtigung und Störereigenschaft des A). Jedoch müsste auf Rechtsfolgenseite die Ausweisungsverfügung auch verhältnismäßig sein. Dies muss verneint werden. Es ist nicht verhältnismäßig zum Schutze des Eigentums den sicheren Tod der eingewiesenen Personen in Kauf zu nehmen,vgl. Art. 2 II GG. B verlangt von der Behörde somit etwas, was sie rechtlich im Verhältnis zu B nicht tun darf. Somit liegt ein Ausschluss des (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruchs vor.
Weiterhin ist ein Ausschluss des Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruchs bei Unzumutbarkeit für die Behörde gegeben. Grundsätzlich gilt, dass die Behörde den rechtswidrigen Zustand selbst geschaffen hat. Ein Ausschluss des (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruchs kann jedoch bei einem krassen Missverhältnis erforderlich sein. Beispielsfall: A wohnt neben einem städtischen Bolzplatz. Die fehlgehenden Bälle fliegen in den Vorgarten und richten dort einen jährlichen Blumenschaden von 500 Euro an. A fordert deshalb die Errichtung einen Ballfangzauns. Dies würde jedoch 20.000 Euro kosten. Es müssten somit mehr als 40 Jahre verstreichen, damit sich die Investition rentiert. Vorliegend ist ein Ausschluss des (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruchs gegeben. Allerdings schlägt der (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruchs in solchen Fällen in einen Folgenentschädigungsanspruch, sodass A den objektiven Wert der Pflanzen ersetzt bekommt.
Zuletzt kann ein Ausschluss des (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruchs aus Mitverschulden folgen. Dies ist ein allgemeiner Gerechtigkeitsgedanke, somit wird § 254 BGB analog angewendet. Zwar setzt der (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruchs kein Verschulden voraus. Allerdings wird auch im Rahmen von Gefährdungshaftungstatbeständen auf § 254 BGB verwiesen, sodass nach den allgemeinen Regeln ein Mitverschulden zum Ausschluss des verschuldensunabhängigen (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruchs führen kann. Problematisch ist lediglich die Rechtsfolge des Mitverschuldens bei unteilbaren Leistungen. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.