Kein Ausschluss des Amtshaftungsanspruchs
Aufbau der Prüfung - Kein Ausschluss des Amtshaftungsanspruchs
Für das Bestehen eines Anspruchs aus Amtshaftung darf kein Ausschluss des Amtshaftungsanspruchs vorliegen. Gibt der Fall dazu Veranlassung, sind am Ende des Amtshaftungsanspruchs Ausschlussgründe zu prüfen.
I. Spezialgesetz
Ein Ausschluss des Amtshaftungsanspruchs kann zunächst aus einem Spezialgesetz folgen. Beispiel: Bundesnotarordnung. Wenn ein Notar tätig wird, ist er als Beliehener tätig. Er nimmt bestimmte öffentliche Aufgaben selbständig wahr. Macht er hier einen Fehler, bleibt die Haftung bei ihm hängen und wird nicht auf den Staat übergeleitet.
II. § 839 BGB
Ferner kann ein Ausschluss des Amtshaftungsanspruchs aus § 839 BGB folgen. § 839 BGB enthält drei Ausschlusstatbestände.
1. Verweisungsprivileg, § 839 I 2 BGB
Zunächst liegt ein Ausschluss des Amtshaftungsanspruchs nach § 893 I 2 BGB vor, wenn das Verweisungsprivileg greift. Gibt es einen anderen, der aus demselben Lebenssachverhalt haftet, kann der in Anspruch genommene Hoheitsträger den Geschädigten hiernach auf den anderen Haftenden verweisen und haftet selbst nicht. An dieser Stelle kann sich das Problem der teleologischen Reduktion stellen. Ursprünglich haftete der Beamte persönlich. Man hatte Mitleid mit dem Beamten, der sich für den Staat aufopfert und bei einem kleinen Fehler persönlich haften sollte. Deshalb wurde das Verweisungsprivileg geschaffen. Allerdings muss sich nach der Überleitung der Haftung des Beamten auf den Staat gemäß Art. 34 GG das Mitleid in Grenzen halten. Daher ist das Verweisungsprivileg in bestimmten Fällen einzuschränken. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.
2. Richterprivileg, § 839 II BGB
Weiterhin ist ein Ausschluss des Amtshaftungsanspruchs beim Richterprivileg gegeben. Wenn ein Richter eine Fehlentscheidung trifft, löst dies noch keinen Amtshaftungsanspruch aus. Denn für Fehlurteile gibt es Rechtsmittel. § 839 II BGB sieht allerdings einen Amtshaftungsanspruch dann vor, wenn eine Straftat durch das Fehlurteil begangen wird. Beispiel: Rechtsbeugung.
3. Kein Dulde und Liquidiere, § 839 III BGB
Zuletzt folgt ein Ausschluss des Amtshaftungsanspruchs aus § 839 III BGB. Dieser regelt das „Kein Dulde und Liquidiere!“ Beispielsfall: A wird Adressat einer rechtswidrigen Abrissverfügung und unternimmt nichts. Er lässt die Abrissverfügung somit bestandskräftig werden. Nun wird das Haus des A abgerissen und A verlangt Schadensersatz. Dies geht nicht. A hätte Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben müssen. A hat den rechtswidrigen Zustand mithin geduldet und will später den Schaden liquidieren. Dies kommt einem hundertprozentigen Mitverschulden gleich und führt zu einem Ausschluss des Amtshaftungsanspruchs.