Personen, die wie Kaufleute am Rechtsverkehr teilnehmen. Beispiel: selbstständiger Rechtsanwalt.
Problem: Privatleute als Absender
aA: (+); Arg.: § 362 I HGB analog; wirkt zugunsten des Absenders
hM: (-); Arg.: Interessenlage; Schutz des Empfängers
II. Vertragsverhandlungen mit Klarstellungsbedürfnis
Vertragsverhandlungen reichen aus. Ob tatsächlich ein Vertrag zustande gekommen ist, ist unerheblich; Arg.: Sinn und Zweck des KBS (schnelle Vertragsabwicklung und Rechtsklarheit)
Beispiel: Telefonat.
III. Abgrenzung zur Auftragsbestätigung
Das KBS nimmt Bezug auf einen tatsächlich oder vermeintlich geschlossenen Vertrag.
Die Auftragsbestätigung ist die Annahme eines Angebots.
IV. Bezugnahme auf Vertragsverhandlungen
Abweichungen zum tatsächlich oder vermeintlich Vereinbarten sind unerheblich, wenn sie zumutbar sind; Arg.: Sinn und Zweck des KBS.
V. Zugang kurze Zeit nach den Vertragsverhandlungen
VI. Schweigen innerhalb der Frist
2-5 Tage je nach Umfang
Bei sich kreuzenden KBS mit abweichendem Inhalt ist ein Widerspruch nicht erforderlich. Sie heben sich wechselseitig auf.
(VII. Anfechtung)
Eine Anfechtung mit der Begrünung, man habe sich über die Bedeutung seines Schweigens geirrt, ist nicht möglich; Arg.: Sinn und Zweck des KBS.
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.