(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.
(1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1 keine Anwendung.
(2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit der Maßgabe, daß nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten.
(3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daß das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.
(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.
(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
Bei dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben geht es insbesondere um das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben und den Vertragsschluss ohne ausdrückliche Willenserklärung. Beispiel: A und B telefonieren und verhandeln über den Kauf von Platinen. Im Nachgang des Gesprächs schickt der A ein Schreiben mit folgendem Inhalt: „Wie telefonisch vereinbart bestätige ich den Kaufvertrag von 20.000 Platinen zu einem Kaufpreis von 10.000 Euro. B reagiert darauf nicht. Einige Zeit später macht A den Kaufpreiszahlungsanspruch gegenüber B aus § 433 II BGB geltend. B wendet ein, dass man sich seinerzeit nur über 18.000 Platinen geeinigt habe zu einem Preis von 8.000 Euro.
Fraglich ist somit, ob A gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 10.000 Euro aus § 433 II BGB hat.
Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Dies geschieht durch eine wirksame Einigung.
Eine Einigung kann durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande kommen.
Allerdings lässt sich vorliegend nicht klären, ob und worauf sich A und B im Telefonat geeinigt haben. Dies kann jedoch dahinstehen, wenn nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens ein Vertrag zustande gekommen ist.
Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben hat sechs Voraussetzungen.
Zunächst setzt ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben voraus, dass der persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gilt für Kaufleute i.S.d. §§ 1-6 HGB. Im übrigen gilt ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben auch für Personen, die zumindest wie Kaufleute am Rechtsverkehr teilnehmen. Beispiel: Rechtsanwalt. Dieser betreibt als Selbständiger kein Gewerbe, verfügt aber üblicherweise über die gleiche Geschäftserfahrung, sodass ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben auch zu seinen Gunsten bzw. Lasten gilt. Fraglich ist jedoch, ob ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben auch bei privaten Absendern Anwendung findet. Hier ist davon auszugehen, dass A und B Kaufleute sind.
Weiterhin verlangt ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, dass Vertragsverhandlungen mit Klarstellungsbedürfnis, erfolgt sind. Hierbei reichen Vertragsverhandlungen aus. Ob tatsächlich ein Vertrag zustande gekommen ist, ist nicht entscheidend. Dies folgt aus Sinn und Zweck des kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Dies ist die Rechtssicherheit im Handelsverkehr. Beispiel für Vertragsverhandlungen mit Klarstellungsbedürfnis: Telefonat.
Darüber hinaus ist ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben von der bloßen Auftragsbestätigung abzugrenzen. Auftragsbestätigung ist nichts anderes als eine andere Bezeichnung für eine Annahme. Im Unterschied zu einem kaufmännisches Bestätigungsschreiben geht es nur um die Annahme, während ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben die Bestätigung eines tatsächlich oder vermeintlich geschlossenen Vertrags betrifft.
Zudem erfordert ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben eine Bezugnahme auf Vertragsverhandlungen. Beispiel: „Wie telefonisch besprochen“. Es wird dabei auf eine bestimmte Situation Bezug genommen. Zu beachten ist an dieser Stelle, dass Abweichungen von dem tatsächlich oder vermeintlich Vereinbarten unbeachtlich sind, wenn sie für den anderen Teil zumutbar sind. Denn der Sinn und Zweck des kaufmännischen Bestätigungsschreibens ist es, die Schnelligkeit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs zu gewährleisten. Dem anderen beleibt es unbenommen, dem Schreiben zu widersprechen. Käme es im Übrigen darauf an, dass das bestätigt wird, was damals vereinbart wurde, müsste man Beweis erheben über die Frage, was seinerzeit vereinbart wurde. Dies wäre langwierig und würde dem Sinn und Zweck des kaufmännischen Bestätigungsschreibens gerade entgegenstehen.
Schließlich setzt ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben den Zugang kurze Zeit nach den Vertragsverhandlungen. Dies sind üblicherweise einige Tage.
Zuletzt erfordert ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ein Schweigen innerhalb der Frist. Dies sind in der Regel zwei bis fünf Tage. Wenn B nicht in zwei bis fünf Tagen auf das Schreiben reagiert und dem Inhalt widerspricht, ist ein Vertrag geschlossen.
Zu beachten ist das Phänomen der sich kreuzenden kaufmännischen Bestätigungsschreiben. Beispiel: A und B versenden jeweils im Nachgang des Telefonat ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, jedoch mit unterschiedlichem Inhalt. Decken sich die kaufmännischen Bestätigungsschreiben nicht, heben sie sich gegenseitig auf. Dann kommt es darauf an, ob man sich bereits im Telefonat geeinigt hat.
Vorliegend ist die Einigung nach den Grundsätzen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben auch wirksam.
Im Rahmen des Prüfungspunkts „Anspruch nicht erloschen“ könnte man auf die Idee einer Anfechtung nach den § 142 I, 119 ff. BGB kommen. Fraglich ist mithin, ob B mit der Begründung die Anfechtung erklären könnte, er habe sich über die Bedeutung seines Schweigens geirrt, er dachte Schweigen bedeute nichts. Diese Anfechtung ist ausgeschlossen. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben hat den Sinn und Zweck, dass eine Vereinbarung besteht, auf die man sich verlassen kann. Dies würde konterkariert, wäre eine Anfechtung möglich.
Vorliegend ist der Anspruch des A gegen B auch durchsetzbar, sodass A gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 10.000 Euro aus § 433 II BGB hat.