Kaufleute, §§ 1-6 HGB
1. Examen/ZR/Handelsrecht
Prüfungsschema: Kaufleute, §§ 1-6 HGB
I. Istkaufmann, § 1 HGB
1. Gewerbe
- Gewerbe ist jede auf Dauer angelegte, auf Gewinnerzielung gerichtete, selbständige, erlaubte Tätigkeit mit Ausnahme der freien Berufe, der reinen Vermögensverwaltung und der Urproduktion.
2. Handelsgewerbe, § 1 II HGB
- Handelsgewerbe ist ein Geschäftsbetrieb, der nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
- Das Vorliegen eines Handelsgewerbes wird vermutet; Arg.: Wortlaut des § 1 II HGB.
a) Art
- Innerbetriebliche Organisation
- Geschäftskorrespondenz
- Kreditaufnahmen
- Komplexität der Geschäftsvorgänge
- Teilnahme am Frachtverkehr
b) Umfang
- Umsatz
- Anlagekapital
- Anzahl der Beschäftigten
- Anzahl der Betriebsstätten
II. Kannkaufmann, § 2 HGB
- Gewerbe
- Kein Handelsgewerbe
- Eintragung (konstitutiv)
III. Kannkaufmann, § 3 HGB
- Land-/Forstwirtschaft
- Eintragung (konstitutiv)
IV. Fiktivkaufmann, § 5 HGB
- Gewerbe
- Eintragung (konstitutiv)
V. Formkaufmann, § 6 HGB
- Handelsgesellschaft
- Beispiele: AG, GmbH, OHG, KG
VI. Scheinkaufmann, § 242 BGB
- Zurechenbarer Rechtsschein
- Gutgläubigkeit des Dritten
- Problem: Rechtsfolgen
- aA: HGB vollumfänglich anwendbar; Arg.: Verkehrsschutz
- hM: HGB nur teilweise anwendbar, zwingende Vorschriften des BGB (z.B. Formvorschriften) setzen sich durch; Arg.: Systematik; Sinn und Zweck