Gewerbe ist jede auf Dauer angelegte, auf Gewinnerzielung gerichtete, selbständige, erlaubte Tätigkeit mit Ausnahme der freien Berufe, der reinen Vermögensverwaltung und der Urproduktion.
2. Handelsgewerbe, § 1 II HGB
Handelsgewerbe ist ein Geschäftsbetrieb, der nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Das Vorliegen eines Handelsgewerbes wird vermutet; Arg.: Wortlaut des § 1 II HGB.