Kaufleute, §§ 1-6 HGB

Überblick - Kaufleute, §§ 1-6 HGB

Die Kaufleute sind in den §§ 1-6 HGB geregelt. Die Kaufleute sind in sechs verschiedene Kategorien zu unterteilen.

I. Ist-Kaufmann, § 1 HGB

Zunächst gehört Ist-Kaufmann Teil zu den Kaufleuten. Er ist in § 1 HGB geregelt. Danach ist Ist-Kaufmann, wer ein Gewerbe i.S.e. Handelsgewerbes betreibt. Gewerbe ist jede auf Dauer angelegte, auf Gewinnerzielung gerichtet, selbständige, erlaubte Tätigkeit mit Ausnahme der freien Berufe, der reinen Vermögensverwaltung und der Urproduktion. Beispiel: Ein Rechtsanwalt gehört zu den Freiberuflern und übt daher kein Gewerbe aus. Rechtsanwälte sind somit keine Kaufleute. Handelsgewerbe ist nach § 1 II HGB ein Geschäftsbetrieb, der nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Aus der Negativformulierung ergibt sich, dass dies vermutet wird. Es gilt mithin die Vermutung, dass derjenige, der ein Gewerbe betreibt, auch ein Handelsgewerbe betreibt.

II. Kann-Kaufmann, § 2 HGB

Weiterhin erfasst der Begriff der Kaufleute auch den Kann-Kaufmann gemäß § 2 HGB. Hierfür ist erforderlich, dass ein Gewerbe betrieben wird, das kein Handelsgewerbe ist, und dass dieses Gewerbe ins Handelsregister eingetragen ist. Diese Eintragung wirkt konstitutiv. Das bedeutet, dass nur wegen dieser Eintragung der Person eine Kaufmannseigenschaft zukommt. Auch in diesen Fällen sind somit Kaufleute gegeben.

III. Kann-Kaufmann, § 3 HGB

Ferner ist auch der Kann-Kaufmann nach § 3 HGB ein Kaufmann. Dort geht es um Land- und Forstwirtschaft, also um Urproduktion, die nicht ein Gewerbe im eigentlichen Sinne darstellt. Für eine Eigenschaft als Kaufmann ist erforderlich, dass Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in das Handelsregister eingetragen sind. Auch diese Eintragung wirkt konstitutiv.

IV. Fiktiv-Kaufmann, § 5 HGB

Darüber hinaus ist auch der Fiktiv-Kaufmann ein Kaufmann. Dieser ist in § 5 HGB geregelt. Hierfür ist erforderlich, dass der Betroffene ein Gewerbe betreibt und eine Eintragung dieses Gewerbes ins Handelsregister vorgenommen wurde. Diese Eintragung ist konstitutiv. Hat sich jemand in das Handelsregister eintragen lassen, kann er sich mithin nicht darauf berufen, dass er kein Handelsgewerbe betreibe, also kein Kaufmann sei. Ist die Eintragung nach wie vor vorhanden, gilt er als solcher, auch wenn er die Voraussetzungen beispielsweise eines Ist-Kaufmanns nicht erfüllen würde. Der Fiktiv-Kaufmann ist somit eine Art Rechtsscheinstatbestand.

V. Form-Kaufmann, § 6 HGB

Der letzte gesetzlich geregelte Fall des Kaufmanns ist der Formkaufmann gemäß § 6 HGB. Er ist Kaufmann kraft Rechtsform. Dies sind die Handelsgesellschaften: Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Erfasst sind auch die Personenhandelsgesellschaften des HGB: Kommanditgesellschaft (KG), Offene Handelsgesellschaft (OHG). Für diese Gesellschaften gilt, dass sie allein deshalb, weil sie diese Rechtsform haben, Kaufleute im Sinne des HGB sind.

VI. Scheinkaufmann, § 242 BGB

Zuletzt existiert auch ein nicht geregelter Fall des Kaufmanns. Dies ist die allgemein anerkannte Kategorie des Scheinkaufmanns. Der Scheinkaufmann wird zum Teil aus § 242 BGB hergeleitet, zum Teil jedoch auch aus § 5 HGB analog. Setzt jemand den zurechenbaren Rechtsschein, er sei Kaufmann, obwohl er es in Wahrheit nicht ist, und ist der Dritte gutgläubig, muss sich derjenige, der sich als Kaufmann ausgibt, auch so behandeln lassen. Mithin muss der Betroffene behaupten, er sei Kaufmann, oder beispielsweise einen Briefkopf verwenden, der dies nahe legt. Weiterhin ist die Gutgläubigkeit des Dritten erforderlich. Dieser darf mithin keine Kenntnis davon haben, dass der Agierende kein Kaufmann ist. Hier stellt sich das Problem der Rechtsfolge. Es ist insbesondere fraglich, ob Rechtsfolge des Scheinkaufmanns ist, dass alle Vorschriften des HGB gelten. Bedeutsam sind die Vorschriften über Kaufleute immer dann, wenn es darum geht, ob die Vorschriften des HGB Anwendung finden.

 

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