Irrtümer im Vorsatz

Überblick – Irrtümer im Vorsatz

Im Bereich des Vorsatzes können sechs Konstellationen von Irrtümern unterschieden werden: Der Tatbestandsirrtum, der error in persona vel objecto, die aberratio ictus, der Irrtum über den Kausalverlauf, der Irrtum über privilegierende Umstände und der umgekehrte Tatbestandsirrtum.

I. Tatbestandsirrtum, § 16 I 1 StGB

Der erste Fall der Irrtümer im Vorsatz, der sogenannte Tatbestandsirrtum, ist in § 16 I 1 STGB geregelt und liegt vor, wenn der Täter ein Merkmal, das zum gesetzlichen Tatbestand gehört, nicht kennt. Beispiel: A nimmt eine fremde bewegliche Sache an sich, denkt aber, es sei seine eigene. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum über das Merkmal fremd im Delikt des Diebstahls. Generell ist bei dem Irrtum über Tatumstände stets die Prüfung des Fahrlässigkeitsdelikts zu prüfen, falls ein solches existiert.

II. Error in persona vel objecto

Der zweite Irrtum im Bereich des Vorsatzes, der error in persona vel objetco, ist ein Identitätsirrtum über eine Person bzw. eine Sache.

III. Aberratio ictus

Ein weiterer Irrtum im Bereich des Vorsatzes ist die aberratio ictus. Sie bedeutet das Fehlgehen des Schlages oder auch das Fehlgehen der Tat.

IV. Irrtum über den Kausalverlauf und Irrtum über priviligierende Umstände

Darüber hinaus gibt es als Irrtum im Vorsatz noch den Irrtum über den Kausalverlauf sowie den Irrtum über privilegierende Umstände. Letzterer ist in § 16 II StGB geregelt und setzt eine Privilegierungsnorm (Bsp. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte oder Tötung auf Verlangen) voraus. Der Täter stellt sich privilegierende Umstände vor und wird daher nach der privilegierenden Norm bestraft.

V. Umgekehrter Tatbestandsirrtum

Als letzter Irrtum im Bereich des Vorsatzes ist der umgekehrte Tatbestandsirrtum zu erwähnen. Hier stellt sich der Täter Umstände vor, die objektiv gar nicht gegeben sind. Beispiel: A nimmt eine Sache mit und denkt, dass diese einem anderen gehöre. Tatsächlich ist es seine eigene. Es liegt mithin ein sogenannter untauglicher, aber strafbarer Versuch vor.

 

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