Instanzenzug - Besetzung der Gerichte
Überblick - Instanzenzug – Besetzung der Gerichte
I. Instanzenzug
Der Instanzenzug regelt, welche Gerichte in Strafsachen zuständig sind. Im Instanzenzug gibt es vier sachlich zuständige erstinstanzliche Gerichte. Zum einen steht unten im Instanzenzug der Strafrichter beim Amtsgericht, vgl. §§ 24, 25 GVG. Auch in der ersten Instanz im Instanzenzug ist das Schöffengericht beim Amtsgericht, §§ 24, 28, 29 GVG. Erstinstanzlich ist im Instanzenzug zudem das Landgericht zuständig. Hier ist bei den funktionalen Zuständigkeiten zwischen der großen Strafkammer (§ 74 I GVG) und dem Schwurgericht (§ 74 II GVG) zu unterscheiden. Zuletzt ist im Instanzenzug auch teilweise das Oberlandesgericht erste Instanz, vgl. § 120 GVG. Gegen Urteile dieser Gerichte im Instanzenzug stehen dem Betroffenen unterschiedliche Rechtsmittel zur Verfügung. Befindet man sich im Instanzenzug bei dem Strafrichter oder dem Schöffengericht, ist die Berufung möglich, vgl. § 312 StPO. Diese geht zur kleinen Strafkammer im Landgericht, § 74 III GVG. Von der kleinen Strafkammer kann man mit der Revision, § 333 StPO, zum Oberlandesgericht kommen, vgl. § 122 I GVG. Allerdings ist beim Instanzenzug nach § 335 StPO auch die Sprungrevision vom Amtsgericht direkt zum Oberlandesgericht möglich. Befindet man sich beim Instanzenzug bei dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht, ist eine Berufung nicht möglich. Vielmehr ist die Revision zum BGH einschlägig, vgl. § 135 GVG.
II. Besetzung der Gerichte
Die Besetzung der Gerichte sieht wie folgt aus: Der Strafrichter ist ein Richter. Das Schöffengericht besteht aus einem Richter und zwei Schöffen. Letztere haben das gleiche Stimmrecht und sind sogenannte Laienrichter. Ist eine Sache umfangreich oder schwierig kommt ein weiterer Berufsrichter hinzu. Die große Strafkammer am Landgericht besteht aus zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen, wobei auch hier ein weiterer Richter hinzukommt, wenn die Sache einen erheblichen Umfang oder Schwierigkeitsgrad hat. Das Schwurgericht teilt sich in drei Berufsrichter und zwei Schöffen ein. Am Oberlandesgericht sitzen drei Berufsrichter bzw. fünf bei besonderer Schwierigkeit oder besonderem Umfang. Die kleine Strafkammer setzt sich aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen zusammen. Ein weiterer Berufsrichter tritt hinzu, wenn die Sache schwierig oder umfangreich ist. Im Oberlandesgericht als Revisionsinstanz sitzen drei Berufsrichter. Zuletzt besteht ein Senat am BGH aus fünf Berufsrichtern.