Instanzenzug bei Jugendlichen

Überblick - Instanzenzug bei Jugendlichen

Dieser Exkurs erläutert den Instanzenzug bei Jugendlichen bzw. Heranwachsenden. In Jugendstrafsachen gibt es vier sachliche Zuständigkeiten.

I. Amtsgerichtliche Zuständigkeit

Beim Amtsgericht ist gemäß den §§ 33, 39 JGG der Jugendrichter zuständig. Weitere sachliche Zuständigkeit am Amtsgericht ist das Jugendschöffengericht, vgl. §§ 33, 40 JGG.

II. Landgerichtliche Zuständigkeit

Am Landgericht ist die Jugendkammer gemäß den §§ 33, 41 I JGG sachlich zuständig.

III. Oberlandgerichtliche Zuständigkeit

Letzte Möglichkeit der sachlichen Zuständigkeit ist das Oberlandesgericht § 120 GVG i.V.m. § 102 JGG. In den Klausuren des zweitens Staatsexamens bilden Jugendliche und Heranwachsende als Beschuldigte eher die Ausnahme. Grundsätzlich ist die Zuständigkeit des Oberlandesgericht kaum klausurrelevant, da es hierbei um Staatsschutzdelikte geht.

IV. Rechtsmittel

Gegen Urteile des Amtsgericht ist das Rechtsmittel der Berufung möglich, vgl. § 312 StPO. Die Berufung geht in diesen Fällen zur Jugendkammer am Landgericht, vgl. § 41 II JGG. In Jugendsachen gibt es eine Revision vom Landgericht zum Oberlandesgericht nicht, vgl. § 55 II JGG. Diese Norm sieht vor, dass entweder die Möglichkeit besteht, Berufung oder Revision einzulegen. Dies bedeutet, dass nicht zwei Rechtsmittel nacheinander eingelegt werden können. Allerdings kann anstatt der Berufung die Revision zum Oberlandesgericht eingelegt werden. Da in dieser Konstellation eine Instanz (das Landgericht) übersprungen wird, nennt sich dies auch Sprungrevision, vgl. § 335 StPO. Gegen Urteile der Jugendkammer des Landgerichts und des Oberlandesgerichts gibt es keine Berufung. Vielmehr kann gegen diese Urteile nur Revision eingelegt werden, vgl. § 333 StPO. Diese Revision geht dann direkt zum Bundesgerichtshof, vgl. § 135 GVG.

 

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten