Hilfsaufrechnung (Behandlung im Urteil)
Aufbau der Prüfung - Hilfsaufrechnung (Behandlung im Urteil)
In diesem Exkurs wird die Hilfsaufrechnung im Urteil erörtert.
I. Rubrum
Beim Rubrum gibt es im Falle einer Hilfsaufrechnung keine Besonderheiten.
II. Tenor
Auch der Tenor wird wie üblich verfasst. Allerdings ist zu beachten, dass die Hilfsaufrechnung den Hauptsachetenor inhaltlich beeinflussen kann. Beispiel: A verklagt den B auf Zahlung von 10.000 Euro. Der B rechnet hilfsweise mit einer Forderung über 5.000 Euro auf. Haben Klage und Hilfsaufrechnung erfolgt, lautet der Tenor wie folgt: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ Die Hilfsaufrechnung wird jedoch nicht im Tenor explizit ausgewiesen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass sich die Hilfsaufrechnung auch auf den Kostentenor auswirken kann.
III. Tatbestand
Der Tatbestand wird in seiner Grundstruktur wie üblich aufgebaut. Der Tatbestand beginnt mit dem Einleitungssatz. Bereits im Einleitungssatz kann auf die Hilfsaufrechnung hingewiesen werden. Formulierungsbeispiel: „Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem Mietverhältnis.“ Sodann folgen das Unstreitige zur Klageforderung, das streitige Klägervorbringen zur Klageforderung sowie gegebenenfalls die antragsbezogene Prozessgeschichte. Die Hilfsaufrechnung hat mir der antragsbezogenen Prozessgeschichte nichts zu tun. Auf die Prozessgeschichte folgen die Anträge sowie das streitige Beklagtenvorbringen zur Klageforderung. Bis hierhin ergeben sich im Aufbau des Tatbestands keine Besonderheiten. An das streitige Beklagtenvorbringen zur Klageforderung schließt sich jedoch nun der Überleitungssatz zur Hilfsaufrechnung an. Dies ist gewissermaßen ein Einleitungssatz, der wie folgt lauten kann: „Hilfsweise rechnet der Beklagte auf (…).“ Sodann wird der unstreitige Sachverhalt zur Gegenforderung dargestellt. Hierauf folgt das streitige Beklagtenvorbringen zur Gegenforderung, da der beklagte mit der Gegenforderung aufrechnet. Da die Hilfsaufrechnung keinen Antrag darstellt, folgt darauf die Darstellung des streitigen Klägervorbringens zur Gegenforderung. Das ende des Tatbestands bildet die große Prozessgeschichte.
IV. Entscheidungsgründe
In den Entscheidungsgründen werden drei Punkte geprüft: Gesamtergebnis, Zulässigkeit und Begründetheit. Das Gesamtergebnis wird je nach Ausgang des Rechtsstreits formuliert. Insbesondere kommt es für das Gesamtergebnis darauf an, ob die Hilfsaufrechnung Erfolg hat. Formulierungsbeispiel: „Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.“ Die Zulässigkeit der Klage wird wie üblich kurz zu behandeln. Innerhalb der Begründetheit der Klage sind die Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Damit eine Erörterung der Hilfsaufrechnung stattfinden kann, muss die Klage zumindest zum Teil begründet sein. Von der Begründetheit wird mit einem Einleitungssatz zur Hilfsaufrechnung übergeleitet. Formulierungsbeispiel: „Der Anspruch des Klägers ist jedoch durch die Aufrechnung des Beklagten in Höhe von (Betrag der Aufrechnung, der Erfolg hatte) gemäß § 389 BGB erloschen.“ Hatte die Aufrechnung keinen Erfolg, kann wie folgt formuliert werden: „Der Anspruch des Klägers ist auch nicht durch die Hilfsaufrechnung erloschen.“ Dies ist sodann zu begründen.
V. Nebenentscheidungen
Zuletzt sind die Nebenentscheidungen darzustellen (Kostenentscheidung und Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit). Im Rahmen der Kostenentscheidung ist zu beachten, dass bei Erfolg der Aufrechnung eine Quotenbildung zu erfolgen hat.
VI. Unterschrift(en)
Das Urteil schließt mit den Unterschriften der Richter ab.