Herleitung des (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruchs
Aufbau der Prüfung - Herleitung des (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruchs
Im Rahmen des (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruchs sollte zunächst eine kurze Herleitung des (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruch erfolgen.
I. Status negativus der Grundrechte
Zum Teil erfolgt eine Herleitung des (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruchs aus dem status negativus der Grundrechte, also der Abwehrfunktion der Grundrechte. Wenn der Staat primär verpflichtet sei, nicht in Grundrechte einzugreifen, dann müsse er, wenn er doch einmal in Grundrechte eingreife, die Folgen beseitigen.
II. Rechtsstaatsprinzip
Andere nehmen eine Herleitung des (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruchs aus dem Rechtsstaatsprinzip vor. Wenn der Staats primär verpflichtet sei, rechtmäßig zu handeln, dann müsse er, wenn er rechtswidrig handele, den rechtswidrigen Zustand beseitigen.
III. § 1004 BGB analog
Ferner findet eine Herleitung des (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruchs teilweise auch aus § 1004 BGB analog statt. Hier wird der zivilrechtliche Beseitigungsanspruch auf das öffentliche Recht übertragen.
IV. Gewohnheitsrecht
Zuletzt kann eine Herleitung des (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruchs auch aus dem Gewohnheitsrecht folgen.
In der Klausur kann einleitend zur Prüfung des (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruch ein Halbsatz zu diesen Herleitungsmodellen verloren werden. Längere Ausführungen zur Herleitung des (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruchs sollten jedoch vermieden werden, da weder Institut, noch seine Voraussetzungen und Rechtsfolgen umstritten sind. Formulierungsbeispiel: Der A könnte gegen die Stadt einen Anspruch aus dem staatshaftungsrechtlichen Institut des (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruch haben, dessen Herleitung aus dem status negativus der Grundrechte, aus dem Rechtsstaatsprinzip, aus § 1004 BGB analog oder aus Gewohnheitsrecht hier dahinstehen kann.