Hehlerei, § 259 StGB
Aufbau der Prüfung - Hehlerei, § 259 StGB
Die Hehlerei ist in § 259 StGB geregelt. Die Hehlerei wird – wie üblich – drei- bzw. vierstufig aufgebaut.
I. Tatbestand
1. Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat
Im Tatbestand setzt die Hehlerei zunächst als taugliches Tatobjekt eine Sache, die ein anderer Gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat. Hier kann sich das Problem der sogenannten Ersatzhehlerei stellen. Ebenso kann im Rahmen der Hehlerei die problematische Konstellation auftauchen, dass der Hehler gleichzeitig Vortatbeteiligter ist.
2. Tathandlung
Weiterhin sieht § 259 StGB vier Tathandlungen vor: Das Sich Verschaffen, das einem Dritten Verschaffen, das Absetzen und das Absetzen helfen.
a) Sich verschaffen
Verschaffen bedeutet das Erlangen der tatsächlichen Verfügungsgewalt im Einvernehmen mit dem Vortäter. Als problematisch kann sich erweisen, wenn der Gegenstand willensmängelbehaftet erlang wird.
b) Einem Dritten verschaffen
c) Absetzen
Absetzen i.S.d. § 259 StGB wird definiert als das Weiterverschieben der bemakelten Sache in die nächste Hand, wobei selbstständig gehandelt werden muss.
d) Absetzenhelfen
Für das Absetzenhelfen gilt die gleiche Definition, nur das eine Unselbständigkeit im Handeln vorliegt. In beiden Varianten kann sich die Frage stellen, ob ein Absatzerfolg überhaupt erforderlich ist. Eine Prüfung der Tathandlungen wird dadurch vereinfacht, wenn man sich vorstellt, dass beim Verschaffen – entweder sich oder einem Dritten – der Täter im „Lager“ des Erwerbers, beim Absetzen (helfen) hingegen im Lager des „Vortäters“ steht.
3. Vorsatz
In subjektiver Hinsicht fordert der Tatbestand der Hehlerei Vorsatz.
4. Bereicherungsabsicht
Sowie eine Bereicherungsabsicht, wobei hier nur die Absicht, sich zu bereichern und nicht etwa Rechtswidrigkeit oder Stoffgleichheit zu prüfen sind. Im Rahmen der Bereicherungsabsicht kann die problematische Konstellation, dass der Vortäter gleichzeitig der bereicherte Dritte ist, vorkommen.
II. Rechtswidrigkeit
Es schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.
III. Schuld
IV. Strafe
Zuletzt kann auch im Bereich der Hehlerei die Prüfung eines Strafantrags nach § 259 II StGB, welcher auf die §§ 247, 248a StGB verweist, erforderlich sein.