Hehlerei, § 259 StGB
1. Examen/SR/BT 1
Prüfungsschema: Hehlerei, § 259 StGB
I. Tatbestand
1. Sache, die ein anderer gestohlen hat etc.
- Die Sache muss unmittelbar aus einer Straftat stammen.
- Bei Ersatzgegenständen: straflose Ersatzhehlerei.
- Problem: Hehler = Vortatsbeteiligter
- hL: (-), jedenfalls bei § 26 StGB; Arg.: Unrecht bereits abgegolten
- BGH: (+); Arg.: Teilnehmer nimmt nur an fremder Tat teil (Wortlaut)
2. Tathandlung
a) Sich verschaffen
- Verschaffen bedeutet das Erlangen der tatsächlichen Verfügungsgewalt im Einvernehmen mit dem Vortäter.
- Täter steht „im Lager“ des Erwerbers
- Problem: Willensmängel beim Sich-Verschaffen (Drohung/Täuschung)
- hL: § 259 I StGB (+); Arg.: Strafgrund; Wortlaut
- BGH: § 259 I StGB (-); Arg.: kein (zusätzliches) Strafbedürfnis
b) Einem Dritten verschaffen
c) Absetzen
- Absetzen ist das Weiterverschieben der bemakelten Sache in die nächste Hand, wobei selbständig gehandelt werden muss.
- Problem: Absatzerfolg notwendig?
- aA: (-), also § 259 I StGB (+); Arg.: Ratio; Parallele zu § 374 AO; Historie
- hM: (+), also § 259 I StGB (-); Arg.: Erfolgsdelikt; gleiche Bewertung der vier Tathandlungen; Wortsinn; § 259 III StGB liefe leer
d) Absetzenhelfen
- Absetzenhelfen ist das Weiterverschieben der bemakelten Sache in die nächste Hand, wobei unselbständig gehandelt werden muss.
- Täter steht „im Lager“ des Vortäters
- Problem: Absatzerfolg notwendig? (s.o.)
3. Vorsatz
4. Bereicherungsabsicht
- Rechtswidrigkeit und Stoffgleichheit – anders als bei § 263 StGB – nicht prüfen.
- Problem: Vortäter = Dritter
- hL: (-); Arg.: Existenz des § 257 StGB; Wortlaut („anderer“, „Dritter“)
- BGH: (+); Arg.: Wortlaut sprachlich bedingt; § 257 StGB wegen § 257 III StGB nicht zwingend.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafe
- Strafantrag, § 259 II StGB i.V.m. §§ 247, 248a StGB