Hausfriedensbruch, § 123 I StGB
Aufbau der Prüfung - Hausfriedensbruch, § 123 StGB
Der Hausfriedensbruch ist in § 123 StGB geregelt. Es ist ein vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen.
I. Tatbestand
1. Tatobjekt
Im Tatbestand setzt der Hausfriedensbruch zunächst ein taugliches Tatobjekt voraus. Ein solches können beim Hausfriedensbruch die Wohnung, der Geschäftsraum, das befriedete Besitztum oder abgeschlossene Diensträume sein.
a) Wohnung
Wohnung i.S.d. § 123 StGB ist eine Räumlichkeit die zur dauernden oder vorübergehenden Unterkunft von Menschen bestimmt ist.
b) Geschäftsraum
Geschäftsraum wird definiert als Raum in dem eine gewerbliche, freiberufliche oder ähnliche Tätigkeit ausgeübt wird.
c) Befriedetes Besitztum
Ein befriedetes Besitztum ist jedes Grundstück, das mit einer erkennbaren Schutzwehr gegen Betreten gesichert ist. Beispiele: Mauer, Zaun.
d) Abgeschlossene Diensträume
Auch vom Hausfriedensbruch erfasst sind abgeschlossene Diensträume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, beispielsweise Kirchen, Schulen oder Gerichtsgebäude.
2. Tathandlung
Weiterhin verlangt der Hausfriedensbruch als Tathandlung ein Eindringen oder Nichtentfernen.
a) Eindringen
Eindringen i.S.d. § 123 StGB meint jedes körperliche Betreten gegen oder ohne den Willen des Berechtigten, also ein tatbestandsausschließendes Einverständnis nicht vorliegt.
b) Nicht entfernen
3. Vorsatz
In subjektiver Hinsicht fordert der Hausfriedensbruch Vorsatz.
II. Rechtswidrigkeit
An den subjektiven Tatbestand schließen sich sodann die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.
III. Schuld
IV. Strafe
Zu beachten ist, dass der Hausfriedensbruch ein absolutes Antragsdelikt ist und somit immer auf den Strafantrag nach § 123 II StGB eingegangen werden muss.