Haupt- und Hilfsantrag (Überblick)
Überblick - Haupt- und Hilfsantrag
Dieser Überblick behandelt das Thema Haupt- und Hilfsantrag.
I. Arten von Hilfsanträgen
Zunächst ist zwischen den Arten von Hilfsanträgen zu unterscheiden. Es gibt die echten Hilfsanträge, welche auch eigentliche Hilfsanträge genannt werden, und die unechten Hilfsanträge, auch uneigentliche Hilfsanträge genannt.
1. "Echte" (eigentliche) Hilfsanträge
Im Fall des echten Hilfsantrags wird der Hilfsantrag für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags gestellt. Beispiel für einen echten Hilfsantrag: A klagt auf Herausgabe seines Hundes Fiffi, der zum Nachbarn N gelaufen ist und diesem gut gefiel. Aus bestimmten Gründen kann Fiffi nicht mehr herausgegeben werden. Somit muss A seine Klage auf Schadensersatz umstellen. Dies kann auch als Hilfsantrag gestehen.
2. "Unechte" (uneigentliche) Hilfsanträge
Der unechte Hilfsantrag wird hingegen für den Fall des Erfolgs des Hauptantrags gestellt.
- Als erstes Beispiel für den unechten Hilfsantrag dient die Stufenklage des § 254 ZPO. Beispiel: A ist ein Hersteller von T-Shirts, die er auch selbst designt. Nun muss A feststellen, dass B diese T-Shirts mit dem speziellen Design nachgestellt und zigfach verkauft hat. A will von B Schadensersatz fordern. Er weiß allerdings nicht, wie oft B das T-Shirt nachgestellt und verkauft hat. Daher wird A zunächst auf Auskunft klagen. Wenn diese Klage Erfolg hat, wird A im nächsten Schritt Schadensersatz verlangen, undzwar in Form des unechten Hilfsantrags als Teil der Stufenklage gemäß § 254 ZPO.
- Der unechte Hilfsantrag findet ebenfalls Anwendung bei Anträgen auf Feststellung des Annahmeverzugs, vgl. §§ 256, 265 ZPO. Dieser erleichtert Zwangsvollstreckung bei Zug-um-Zug Urteilen. Zu beachten ist, dass in beiden Fällen des Hilfsantrags eine prozessuale Bedingung vorliegt.
Nur bei Eintritt der Bedingung, wird über den jeweiligen Hilfsantrag entschieden.
II. Abgrenzung des Hilfsantrags/Hilfsvorbringen
Ferner ist der Hilfsantrag vom sogenannten Hilfsvorbringen abzugrenzen, das auch Hilfsbegründung genannt wird. Der Hilfsantrag enthält einen anderen, selbständigen Streitgegenstand. Das erklärt sich nach der Streitgegenstandslehre. Diese geht nach herrschender Meinung von der Zweigliedrigkeit des Streitgegenstands aus, sich also aus Antrag und Lebenssachverhalt zusammensetzt. Im Falle des Hilfsantrags ist der Antrag ein anderer, sodass auch ein anderer Streitgegenstand gegeben vorliegt. Beim Hilfsvorbringen bleibt der Streitgegenstand dagegen gleich, sodass auch Antrag und Sachverhalt im Kern gleich bleiben. Allerdings wird die Argumentation auf eine andere Begründung, Anspruchsgrundlage oder Rechtsansicht gestützt. Diese Unterscheidung ist deshalb bedeutsam, da über einen Hilfsantrag gegebenenfalls mit einem entsprechenden Tenor zu entscheiden ist, während die Hilfsbegründung sich nicht auf den Tenor auswirkt, sondern allenfalls darauf, ob stattzugeben ist oder nicht.