Haupt- und Hilfsantrag - Gebührenstreitwert und Kostenentscheidung

Überblick - Haupt- und Hilfsantrag – Gebührenstreitwert und Kostenentscheidung

Dieser Exkurs behandelt Gebührenstreitwert und Kostenentscheidung im Rahmen von Haupt- und Hilfsantrag.

I. Gebührenstreitwert

Der Gebührenstreitwert bestimmt sich nach dem GKG und kann Einfluss auf die Kostenentscheidung haben. Bezüglich des Gebührenstreitwerts ist zu unterscheiden, ob nur über den Hauptantrag oder auch über den Hilfsantrag entschieden worden ist.

1. Nur über den Hauptantrag entschieden

Wurde nur über den Hauptantrag entschieden, entspricht der Gebührenstreitwert dem Wert des Hauptantrags. Beispiel: A verklagt B auf Zahlung von 1.000 Euro. Hilfsweise klagt A auf Herausgabe einer Katze. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000 Euro zu zahlen. Der Gebührenstreitwert beträgt mithin 1.000 Euro. Der Wert der Katze spielt dagegen keine Rolle.

2. Auch über den Hilfsantrag entschieden

Wurde auch über den Hilfsantrag entschieden, ist maßgeblich, ob Haupt- und Hilfsantrag wirtschaftlich gleichwertig oder verschieden sind.

a. Haupt- und Hilfsantrag wirtschaftlich verschieden

Sind Haupt- und Hilfsantrag wirtschaftlich verschieden, erfolg eine Addition beider Streitwerte. Beispiel: A klagt 1.000 Euro Schmerzensgeld ein. Hilfsweise verlangt A die Katze Mimi heraus. Hierbei handelt es sich um wirtschaftlich verschiedene Dinge, sodass beide Streitwerte zu addieren sind. Dies ergibt sich aus § 45 I 2 GKG.

b. Haupt- und Hilfsantrag wirtschaftlich gleichwertig

Sind Haupt- und Hilfsantrag wirtschaftlich gleichwertig, ist der höhere Wert maßgeblich, vgl. § 45 I 3 GKG. Beispiel: A verklagt B auf Herausgabe einer Sache. Hilfsweise verlangt A von B Schadensersatz.

II. Kostenentscheidung

Bezüglich dieser drei Konstellationen ist im Rahmen der Kostenentscheidung zu differenzieren. Für den Fall, dass nur über den Hauptantrag entschieden worden ist, richtet sich die Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO. Bei wirtschaftlich verschiedenen Haupt- und Hilfsanträgen erfolgt eine Addition der Streitwerte. Dies führt in der Regel zu einer Quotenbildung gemäß § 92 I ZPO, wenn der Hauptantrag verloren und der Hilfsantrag (teilweise) gewonnen wird. Verliert der Kläger bezüglich Haupt- und Hilfsantrag, erfolgt natürlich keine Quotenbildung. Sind Haupt- und Hilfsantrag gleichwertig und hat der Hilfsantrag vollumfänglich Erfolg, muss der Verfasser weiter differenzierten. Ist der Hilfsantrag kleiner als der Hauptantrag, wird wiederum eine Quote gebildet, vgl. § 92 I ZPO. Ist der Hilfsantrag hingegen höher als oder genauso hoch wie der Hauptantrag, trägt der Beklagte die Kosten voll.

 

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten