Haupt- und Hilfsantrag (Eventualklagehäufung)
1. Examen/ZR/ZPO I
Prüfungsschema: Haupt- und Hilfsantrag (Eventualklagehäufung)
A. Hauptantrag
I. Ggf. Auslegung des Klageantrags
II. Ggf. Zulässigkeit der Klageänderung
III. Zulässigkeit des Hauptantrags
IV. Ggf. Zulässigkeit der Klagehäufung
V. Begründetheit des Hauptantrags
B. Hilfsantrag
I. Bedingungseintritt
- Der Hilfsantrag wird unter eine Bedingung gestellt, die vom Ausgang des Hauptantrags abhängt (sog. innerprozessuale Bedingung).
- „Echter“ („Eigentlicher“) Hilfsantrag: Hilfsantrag wird für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags gestellt.
- „Unechter“ („Uneigentlicher“) Hilfsantrag: Hilfsantrag wird für den Fall des Erfolgs des Hauptantrags gestellt. Beispiel: Stufenklage.
II. Zulässigkeit des Hilfsantrags
III. Voraussetzungen des § 260 ZPO
1. Dieselbe Prozessart
- Diese Voraussetzung ist zusätzliche Sachurteilsvoraussetzung; Arg.: Hilfsantrag grundsätzlich nicht abtrennbar.
- Bei unterschiedlichen Prozessarten: Abweisung des Hilfsantrages als unzulässig.
2. Zuständigkeit des Gerichts
- Bei Zuständigkeitsdivergenzen stellt § 260 ZPO bei eventueller Klagehäufung keine zusätzliche Sachurteilsvoraussetzung dar; Arg.: Bei Unzuständigkeit bzgl. des Hauptantrags ist der Rechtsstreit als Ganzes zu verweisen, § 281 ZPO (keine unzulässige Abtrennung des Hilfsantrags).
3. Kein Verbindungsverbot
- Beispiel: Wiederaufnahmeverfahren, § 578 II ZPO
VI. Begründetheit des Hilfsantrags