Handlungsvollmacht, §§ 54 ff. HGB
1. Examen/ZR/Handelsrecht
Prüfungsschema: Handlungsvollmacht, §§ 54 ff. HGB
I. Erteilung
- Durch Inhaber des Handelsgeschäfts, dessen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter
- Auch konkludent möglich
- Keine Eintragung
II. Umfang
- Nicht gesetzlich festgelegt
- Im Zweifel: Alle Geschäfte eines derartigen Handelsgewerbes, § 54 HGB
- Übertragbar, § 58 HGB
III. Erlöschen
- Nach allgemeinen Regeln (BGB AT).