Handlungsvollmacht, §§ 54 ff. HGB

Überblick - Handlungsvollmacht, §§ 54 ff. HGB

Die Handlungsvollmacht ist in den §§ 54 ff. HGB geregelt. Die Handlungsvollmacht wird auch als kleine Schwester der Prokura bezeichnet. Es geht bei der Handlungsvollmacht mithin um die Vertretungsmacht im Handelsrecht.

I. Erteilung

Die Handlungsvollmacht kann von dem Inhaber des Handelsgeschäft oder seinem Vertreter erteilt werden. Folglich muss auch bei der Handlungsvollmacht ein Handelsgeschäft vorliegen, also ein kaufmännisch betriebenes Geschäft i.S.d. §§ 1-6 HGB. Im Übrigen kann die Erteilung der Handlungsvollmacht auch von dem Vertreter des Inhabers vorgenommen werden. Dies kann der gesetzliche Vertreter sein, aber auch der rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter. Im Unterschied zur Prokura kann die Handlungsvollmacht auch konkludent erteilt werden. Bei der Handlungsvollmacht ist keine Eintragung in das Handelsregister erforderlich.

II. Umfang

Anders als bei der Prokura ist der Umfang der Handlungsvollmacht nicht gesetzlich festgelegt. Der Umfang der Handlungsvollmacht kann mithin frei bestimmt werden. Allerdings gilt im Zweifel, dass die Handlungsvollmacht so zu verstehen, dass sie alle Geschäfte eines derartigen Handelsgewerbes erfasst. Beispiel: A hat einen großen Malereibetrieb und erteilt B Handlungsvollmacht. B kann mit dieser Handlungsvollmacht somit Malereibedarf kaufen, jedoch keine Windkraftanlagen. Dies ergibt sich aus § 54 HGB selbst.
Die Handlungsvollmacht ist gemäß § 58 HGB mit Zustimmung des Inhabers des Handelsgeschäfts auch übertragbar.

III. Erlöschen

Hinsichtlich des Erlöschens der Handlungsvollmacht existieren im HGB keine speziellen Regeln. Es gelten folglich die Vorschriften des BGB AT. Die Handlungsvollmacht ist mithin frei widerruflich. Wird beispielsweise eine Urkunde über eine Handlungsvollmacht ausgestellt und diese nach Widerruf der Handlungsvollmacht nicht wieder eingezogen, gilt der Rechtsscheinstatbestand nach den §§ 170-173 BGB.

 

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