(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs aus öffentlich-rechtlichen Vertrag kann sich das Handlungsformverbot bei dem Prüfungspunkt des Nichtigkeitsgrundes des § 134 BGB als Problem stellen. Im Einzelfall kann ein Handlungsformverbot dergestalt angenommen werden, als dass fraglich ist, ob die Behörde überhaupt in Gestalt des öffentlich-rechtlichen Vertrags handeln durfte oder vielmehr gezwungen ist, eine andere Handlungsform zu wählen. Für das Handlungsformverbot existieren verschiedene Fallgruppen.
Beispielsweise liegt ein Handlungsformverbot im Rahmen der Gefahrenabwehr vor. Beispiel: A läuft mit verdrehten Augen und erhobener Waffe Richtung Bank. Geschildert wird die Situation eines Banküberfalls. Nun könnte der Polizist P dem A einen Vertragsschluss anbieten, sodass sich A verpflichten würde, es zu unterlassen, die Bank zu überfallen, Zug um Zug gegen Unterlassen polizeirechtlicher Maßnahmen. P könnte jedoch auch in Form eines Verwaltungsaktes „Halt!“ rufen. Gegen den Vertragsschluss spricht die Effektivität der Gefahrenabwehr. Denn für den öffentlich-rechtlichen Vertrag gilt das Schriftformerfordernis. Weiterhin müsste P auf Erfüllung klagen, wenn A dennoch die Bank überfiele. Es besteht somit ein Handlungsformverbot hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Vertrages.
Weiterhin gilt ein Handlungsformverbot auch im Steuerrecht. Dort besteht das absolute Gebot der Abgabegleichheit. Fallbeispiel: Die Stadt S ist klamm und möchte Liquidität erzeugen. S wendet sich vertrauensvoll an A und bietet ihm folgenden Deal an: Leiste A eine Einmalzahlung von 150.000 Euro, müsse er nie wieder Steuern zahlen. Hier ist aufgrund des Gebotes der Steuergleichheit ein Handlungsformverbot anzunehmen.
Zuletzt gilt ein Handlungsformverbot auch bei status egründenden Verwaltungsakten. Beispiel: A ist nicht faul und auch nicht dumm. Dennoch hegt er Zweifel hinsichtlich des kurz bevorstehenden Examens und wendet sich vertrauensvoll an das Prüfungsamt. Am Ende steht eine Verständigung, wonach A gegen eine Einmalzahlung von 50.000 Euro ein Prädikatsexamen ohne Erbringung von Leistungsnachweisen erhält. Aus einer Zusammenschau der Vorschriften des Prüfungsrechts und der Juristenausbildung ergibt sich, dass deren Sinn und Zweck ist, befähigte Juristen hervorzubringen. Insgesamt geht es um die Funktionsfähigkeit der Justiz. Wenn jedoch Personen das Examen erwerben, ohne ihre Leistungsfähigkeit zu dokumentieren, würde dieser Zweck gefährdet. Daher besteht auch hier ein Handlungsformverbot. Ebenfalls gilt ein Handlungsformverbot für die Einbürgerung oder die Ernennung zum Beamten.