Handelsgewerbe, § 1 II HGB

Aufbau der Prüfung - Handelsgewerbe, § 1 II HGB

Das Handelsgewerbe ist in § 1 II HGB normiert. § 1 II HGB bestimmt, dass ein Gewerbe ein Handelsgewerbe ist, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert. Grundsätzlich greift somit die Vermutung dafür, dass das vorliegende Gewerbe ein Handelsgewerbe ist. Allerdings kann die Vermutung widerlegt werden, wenn Umstände im Sachverhalt gegeben sind, aus denen sich ergibt, dass der Art oder dem Umfang nach ein kaufmännischer Betrieb nicht erforderlich ist.

I. Art

Indizien dafür, dass ein Handelsgewerbe nicht vorliegt, weil das Unternehmen der Art nach einen kaufmännischen Gewerbebetrieb nicht erfordert, sind die innerbetriebliche Organisation (Hierarchien im Unternehmen), der Umfang der Geschäftskorrespondenz, die Teilnahme am Frachtverkehr, Kreditaufnahmen sowie die Komplexität der Geschäftsvorgänge. Ist somit der Art nach ein in kaufmännisch eingerichteter Gewerbebetrieb nicht erforderlich, liegt kein Handelsgewerbe vor.

II. Umfang

Ein Handelsgewerbe liegt jedoch auch nicht vor, wenn das Unternehmen nach seinem Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert. Indizien für den Umfang eines Unternehmens sind: Umsatz, Anlagekapital, Anzahl der Beschäftigten sowie die Anzahl der Betriebsstätten. Ein Handelsgewerbe liegt nicht vor, wenn entweder dem Umfang oder der Art nach das Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert. Sprechen weder Umfang noch Art dafür, dass ein kaufmännischer Betrieb erforderlich ist, liegt erst Recht kein Handelsgewerbe vor.

 

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten