Haftung bei Firmenfortführung, § 25 HGB

Aufbau der Prüfung - Haftung bei Firmenfortführung, § 25 HGB

Die Haftung bei Firmenfortführung ist in § 25 HGB normiert. Bei der Haftung bei Firmenfortführung geht es um die Frage, was mit Forderungen und Schulden passiert, wenn ein Unternehmen übertragen wird. Beispiel: A hat einen großen Malereibetrieb, den er unter dem Namen „Anton Meyer“ betreibt. A überträgt dieses Unternehmen auf B, der das Unternehmen unter dem Namen „Anton Meyer Nachfolger B“. Fraglich ist, was mit den Forderungen und den Schulden, die in dem Betrieb des A begründet waren, passiert. Die Haftung bei Firmenfortführung richtet sich nach § 25 HGB.

I. Voraussetzungen

1. Handelsgeschäft, §§ 1-6 HGB

Zunächst setzt die Haftung bei Firmenfortführung ein Handelsgeschäft voraus. Der Betrieb muss mithin in kaufmännischer Weise nach den §§ 1-6 HGB geführt werden. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Betrieb Ist-Kaufmann i.S.d. § 1 HGB ist.

2. Erwerb unter Lebenden

Weiterhin verlangt die Haftung bei Firmenfortführung, dass ein Erwerb unter Lebenden und nicht von Todes wegen vorliegt. Es darf mithin kein Fall der Gesamtrechtsnachfolge gemäß den §§ 1922 ff. BGB gegeben sein, denn dann wäre § 27 HGB einschlägig. Im Rahmen der Haftung bei Firmenfortführung stellt sich hier das Problem der Unwirksamkeit des Übernahmevertrags, ob also § 25 HGB auch dann greift, wenn der Vertrag, durch den das Handelsgeschäft übertragen wurde, unwirksam ist. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.

3. Firmenfortführung

Ferner fordert § 25 HGB eine Firmenfortführung. Firma ist lediglich der Name des Unternehmens, vgl. § 17 HGB. Im Beispielsfall hat B das Unternehmen des A unter der Bezeichnung des Anton Meyer fortgeführt. Der Nachfolgezusatz ist nach § 25 I 1 HGB  zulässig. An dieser Stelle kann das Problem der Erforderlichkeit der Firmenfortführung auftauchen. Es stellt sich im Rahmen der Haftung bei Firmenfortführung die Frage, ob es tatsächlich erforderlich ist, dass der Name fortgeführt wird oder ob es ausreicht, dass das Unternehmen in der Sache fortgeführt wird.

4. Im Betrieb begründete Verbindlichkeit

Darüber hinaus ist für die Haftung bei Firmenfortführung eine im Betrieb begründete Verbindlichkeit erforderlich. Dies dient der Abgrenzung zur bloßen privaten Verbindlichkeit.

5. Kein Auschluss

Zuletzt darf die Haftung bei Firmenfortführung nicht ausgeschlossen sein. § 25 HGB kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.

a) Eintragung ins Handelsregister

Dieser Ausschluss ist im Außenverhältnis jedoch zunächst nur dann wirksam, wenn die Vereinbarung ins Handelsregister eingetragen wird. Beispiel: Wenn A und B vereinbart hätten, dass B die Schulden des A nicht übernehmen soll, wäre diese Vereinbarung nur dann wirksam, wenn sie im Handelsregister eingetragen worden ist.

b) Mitteilung durch Veräußerer oder Erwerber

Weiterhin ist ein Ausschluss der Haftung bei Firmenfortführung auch dann im Außenverhältnis wirksam, wenn eine Mitteilung durch den Veräußerer oder Erwerber erfolgt. Wenn also im Beispielsfall der Dritte, der Gläubiger des A, von A oder B erfährt, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist sie im Außenverhältnis wirksam. Nicht ausreichend ist, dass der Dritte zufällig von irgendjemandem erfahren hat, dass solche Umstände vorliegen. Dies muss durch den Veräußerer oder Erwerber selbst mitgeteilt werden, denn es handelt sich hierbei um einen Publizitätsakt, der wie eine Eintragung ins Handelsregister zu behandeln ist.

II. Rechtsfolge

1. Gesetzlicher Schuldbeitritt, § 25 I 1 HGB

Rechtsfolge der Haftung bei Firmenfortführung ist zunächst der in § 25 I 1 HGB geregelte gesetzliche Schuldbeitritt. Der Übernehmende tritt als Schuldner hinzu. A und B sind dann Gesamtschuldner im Verhältnis zum Gläubiger. An dieser Stelle gilt es, § 26 HGB zu beachten. Dieser befasst sich mit der Haftungsbeschränkung für den früheren Geschäftsinhaber. Wenn die Ansprüche nicht innerhalb von fünf Jahren gegenüber dem früheren Inhaber geltend gemacht werden, ist die Haftung ausgeschlossen. Dies ist eine sogenannte Nachhaftungsbeschränkung.

2. Forderungen gelten als übergegangen, § 25 I 2 HGB

Weiterhin ist Rechtsfolge der Haftung bei Firmenfortführung der Übergang der im Betrieb begründeten Forderungen nach § 25 I 2 HGB. Fraglich ist, was dies genau zu bedeuten hat. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.

 

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