Haftung bei Erwerb eines Handelsgeschäfts, § 25 HGB
1. Examen/ZR/Handelsrecht
Prüfungsschema: Haftung bei Erwerb eines Handelsgeschäfts, § 25 HGB
I. Voraussetzungen
1. Handelsgeschäft, §§ 1-6 HGB
2. Erwerb unter Lebenden
- Nicht: Gesamtrechtsnachfolge, §§ 1922 ff. BGB (ansonsten: § 27 HGB)
- Problem: Unwirksamkeit des Übernahmevertrages
- aA: (-); Arg.: Wortlaut; Schutz des Erwerbers
- hM: (+); Arg.: Sinn und Zweck (Haftungskontinuität, Verkehrsschutz)
3. Firmenfortführung
- Mit oder ohne Nachfolgezusatz.
- Problem: Erforderlichkeit der Firmenfortführung
- aA: (+); Arg.: Wortlaut
- hM: (-), Unternehmensfortführung ausreichend; Arg.: Sinn und Zweck (Haftungskontinuität)
4. Im Betrieb begründete Verbindlichkeit
- Abgrenzung: Private Verbindlichkeiten
5. Kein Ausschluss, § 25 II HGB
a) Eintragung einer abweichenden Vereinbarung ins Handelsregister
b) Mitteilung durch den Veräußerer oder Erwerber an den Dritten
- Sonstige Kenntnis des Dritten unbeachtlich; Arg.: Publizitätsakt
II. Rechtsfolgen
- Gesetzlicher Schuldbeitritt, § 25 I 1 HGB
- Die im Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, § 25 I 2 HGB.
- Problem: Bedeutung des § 25 I 2 HGB
- aA: gesetzlicher Forderungsübergang; Arg: Vergleich zu § 25 I 1 HGB (Übergang der Verbindlichkeiten)
- hM: bloße Schuldnerschutzvorschrift, d.h. Schuldner kann mit schuldbefreiender Wirkung auch an den Erwerber leisten; Arg.: Wortlaut („gelten den Schuldnern gegenüber“)
- Beachte: Ggf. Haftungsausschluss bzgl. des früheren Geschäftsinhabers, § 26 HGB.