Haftung bei Eintritt in ein Handelsgeschäft, § 28 HGB
1. Examen/ZR/Handelsrecht
Prüfungsschema: Haftung bei Eintritt in ein Handelsgeschäft, § 28 HGB
I. Voraussetzungen
1. Geschäft eines Einzelkaufmanns
- Problem: Anwendbarkeit auf Nichtkaufleute
- aA: (-); Arg.: Wortlaut
- hM: (+); Arg. Sinn und Zweck (Haftungskontinuität)
2. Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist
- Überführung des Unternehmens auf eine durch Hinzutreten eines Dritten entstehende Personengesellschaft.
3. Unternehmensidentität
4. Kein Ausschluss, § 28 II HGB
a) Eintragung einer abweichenden Vereinbarung ins Handelsregister
b) Mitteilung durch den Veräußerer oder Erwerber an den Dritten
- Sonstige Kenntnis des Dritten unbeachtlich; Arg.: Wortlaut; Sinn und Zweck (Publizitätsakt)
II. Rechtsfolgen
- Gesetzlicher Schuldbeitritt, § 28 I 1 HGB
- Die im Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen, § 28 I 2 HGB.
- Problem: Bedeutung des § 28 I 2 HGB
- aA: gesetzlicher Forderungsübergang; Arg: Vergleich zu § 28 I 1 HGB (Übergang der Verbindlichkeiten)
- hM: bloße Schuldnerschutzvorschrift, d.h. Schuldner kann mit schuldbefreiender Wirkung auch an den Erwerber leisten; Arg.: Wortlaut („gelten den Schuldnern gegenüber“)