Häufige Fehler bei der Sperrwirkung des EBV, § 993 I BGB a.E.

Überblick - Häufige Fehler bei der Sperrwirkung des EBV, § 993 I BGB a.E.

Bei der Sperrwirkung des EBV treten häufig Fehler auf. Die Sperrwirkung des EBV besagt, dass, wenn man nach EBV nicht haftet, auch nach anderen Vorschriften nicht haftet, vgl. § 993 I BGB a.E. Beispiel: A hat ein Auto. B stiehlt dem A das Auto und verkauft und übereignet das Fahrzeug an den gutgläubigen C. C baut einen Unfall, sodass das Fahrzeug beschädigt wird. A verlangt von C Schadensersatz.

I. Übersehen der EBV-Ansprüche

Häufiger Fehler bei der Sperrwirkung des EBV ist bereits das Übersehen der EBV-Ansprüche. Der Bearbeiter prüft gleich § 823 I BGB, ohne vorher die EBV-Ansprüche geprüft zu haben, und übersieht damit auch die Sperrwirkung des EBV, sodass der gutgläubige Besitzer C im obigen Beispiel gar nicht haften würde, da § 823 I BGB aufgrund der Sperrwirkung des EBV unanwendbar ist.

II. Verschweigen der EBV-Ansprüche

Ein weiterer häufiger Fehler bei der Sperrwirkung des EBV ist auch das Verschweigen der EBV-Ansprüche. Gedanklich prüft der Betroffene die EBV-Ansprüche, verneint diese jedoch und fängt mit den deliktischen Ansprüchen an, obwohl die Sperrwirkung des EBV zu deren Unanwendbarkeit führt. Oder die Ansprüche aus EBV müssten innerhalb der Anwendbarkeit des Deliktsrechts inzident geprüft werden.

III. Übersehen der Sperrwirkung

Häufige Fehler bei der Sperrwirkung des EBV gemäß § 993 I BGB a.E. betreffen auch das Übersehen der Sperrwirkung. Es werden somit alle EBV-Ansprüche geprüft und verneint und sodann fährt der Betroffene mit der Prüfung des Deliktsrechts fort, obwohl dessen Anwendbarkeit aufgrund der Sperrwirkung des EBV zu verneinen wäre.

IV. Verschweigen der Sperrwirkung

Auch treten häufige Fehler bei der Sperrwirkung des EBV in Gestalt des Verschweigens der Sperrwirkung des EBV vor. Der Bearbeiter prüft folglich die Ansprüche aus EBV, gliedert § 823 I BGB jedoch nicht mehr an, da dieser ja unanwendbar sei. Der Leser weiß jedoch nicht, dass die Prüfung des Deliktsrechts unterbleibt, weil der Bearbeiter die Sperrwirkung des EBV innerlich bejaht hat. Richtig ist somit, § 823 I BGB anzuprüfen und bei der Anwendbarkeit ausdrücklich auf die Sperrwirkung des EBV zu verweisen.

V. Ausdehnung der Sperrwirkung

Zuletzt umfassen häufige Fehler bei der Sperrwirkung des EBV auch die Ausdehnung der Sperrwirkung des EBV. Hierbei prüft der Bearbeiter alle EBV-Ansprüche verneint auch die Anwendbarkeit des Deliktsrechts unter Hinweis auf die Sperrwirkung. Jedoch verneint er auch Herausgabe-, Wertersatz-, oder Erlösherausgabeansprüche im Hinblick auf die Sperrwirkung des EBV nach § 993 I BGB a.E. Hierbei verkennt der Bearbeiter jedoch, dass die EBV-Regeln nur Ansprüche auf Nutzungsherausgabe und Schadensersatz sperren, wie sich dem Wortlaut des § 993 I BGB a.E. entnehmen lässt.

 

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