Gutgläubiger Erwerb, § 892 BGB

Aufbau der Prüfung - Gutgläubiger Erwerb, § 892 BGB

Der gutgläubige Erwerb von unbeweglichen Sachen ist in § 892 BGB geregelt. Beispiel: A verkauft  B ein Grundstück unter notarieller Beurkundung. Der B wird in das Grundbuch eingetragen. B verkauft das Grundstück wiederum an C. A war zum Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums unerkannt geisteskrank. B hat das Eigentum an dem Grundstück nicht erworben. Fraglich ist nun, ob ein gutgläubiger Erwerb des C vom Nichtberechtigten B möglich ist. Ein gutgläubiger Erwerb kennt nach § 892 BGB vier Voraussetzungen.

I. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts

Zunächst setzt ein gutgläubiger Erwerb ein Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts voraus. Danach ist bei gesetzlichem Eigentumserwerb ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich. Weiterhin besagt der Hinweis auf das Verkehrsgeschäft lediglich, dass auf Veräußerer- und Erwerberseite unterschiedliche Personen beteiligt sein müssen. Beides ist hier der Fall.

II. Rechtsscheinstatbestand

Weiterhin verlangt ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten gemäß § 892 BGB als Rechtsscheinstatbestand die Eintragung ins Grundbuch, vgl. § 891 BGB. Vorliegend ist B als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Dies erzeugt bei C den Rechtsschein, dass B auch tatsächlich Eigentümer sei.

III. Keine Zerstörung des Rechtsscheintatbestandes

Ferner fordert ein gutgläubiger Erwerb, dass der Rechtsscheinstatbestand nicht zerstört wurde. Dies gilt insbesondere für Vermerke im Grundbuch. § 892 I BGB erwähnt beispielsweise den Widerspruch, welcher in § 899 BGB geregelt ist. Beispiel: Wenn A unerkannt geisteskrank war und B das Eigentum nicht erworben hat, jedoch trotzdem im Grundbuch steht, dann hat A nach § 894 BGB einen Anspruch, der darauf gerichtet ist, dass B einer Grundbuchänderung zustimmt. Während der Zeit bis zu einer solchen Zustimmung könnte A per einstweiliger Verfügung dafür sorgen, dass ein Widerspruch eingetragen ist, welcher den Rechtsschein des Grundbuchs zerstören würde. Ein gutgläubiger Erwerb ist auch dann nicht möglich, wenn ein Insolvenzvermerk eingetragen ist, vgl. § 32 InsO.

IV. Gutgläubigkeit

Zuletzt setzt ein gutgläubiger Erwerb die Gutgläubigkeit des Erwerbers voraus. Hier ist im Gegensatz zum gutgläubigen Erwerb bei beweglichen Sachen nur positive Kenntnis schädlich. Ein gutgläubiger Erwerb würde im vorliegenden Fall somit nur dann ausscheiden, wenn C Kenntnis von der mangelnden Eigentümerstellung des B hätte. Sollte er lediglich grob fahrlässig in Unkenntnis sein, ist dies unschädlich. Hintergrund ist, dass der Rechtsschein des Grundbuchs stärker ist als der des Besitzes, sodass ein höherer Gutglaubensschutz notwendig ist. Zu beachten ist, dass ein gutgläubiger Erwerb grundsätzlich fordert, dass die Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt des letzten Erwerbstatbestands vorliegen muss, also bei der Eintragung ins Grundbuch. § 892 II BGB verlagert den maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der Gutgläubigkeit vor, wobei dies nicht bzgl. etwaiger Vermerke gilt, die zwischenzeitlich eingetragen wurden.

 

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