Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
In diesem Exkurs werden Haupt- und Hilfsantrag in ihrer Behandlung im Gutachten vorgestellt. Dieses Gutachten ist in zwei Schritte zu unterteilen. Zunächst wird der Hauptantrag in einem Schritt geprüft, an welchen sich die komplette Prüfung des Hilfsantrags anschließt. Auch wenn mehrere Hauptanträge vorliegen, werden diese vollständig vor dem Hilfsantrag erörtert.
Im Rahmen des Hauptantrags erfolgt eine Prüfung in vier Schritten: gegebenenfalls Auslegung des Klageantrags, gegebenenfalls Zulässigkeit der Klageänderung, Zulässigkeit der Klage und Begründetheit der Klage.
Als erstes ist gegebenenfalls der Klageantrag auszulegen, wenn der Sachverhalt Anlass dazu bietet.
Ebenso ist bei Veranlassung dazu die Zulässigkeit einer objektiven und/oder subjektiven Klagehäufung zu erörtern. Insofern wird an dieser Stelle auf die einschlägigen Exkurse verwiesen.
Da der Hauptantrag nichts anderes als eine normale Klage ist, muss eine Prüfung der Zulässigkeit der Klage erfolgen, welche die allgemeinen und besonderen Prozessvoraussetzungen umfasst. Auch insoweit wird auf die speziellen Exkurse zu diesem Thema verwiesen.
Sodann wird die Begründetheit der Klage nach dem üblichen Schema geprüft.
Hieran schließt sich die Prüfung des Hilfsantrags an, die sich in drei Schritte gliedert: Bedingungseintritt, Zulässigkeit des Hilfsantrags und Begründetheit des Hilfsantrags.
Der Hilfsantrag steht unter einer Bedingung. Dies ist seine Relation zum Hauptantrag. Entweder handelt es sich um einen echte oder unechten Hilfsantrag. Beim echten Hilfsantrag ist die Bedingung beispielsweise, dass der Hauptantrag unbegründet war. Wenn diese Bedingung eintritt, stellt man dies an dieser Stelle fest und fährt mit der weiteren Prüfung fort. Ist die Bedingung nicht eingetreten, darf der Hilfsantrag nicht weitergeprüft werden.
Bei erfolgtem Bedingungseintritt ist zu erörtern, ob die Zulässigkeit des Hilfsantrags vorliegt. Das bedeutet, dass an dieser Stelle eine normale Zulässigkeitsprüfung bezüglich des Hilfsantrags erfolgt. Nach herrschender Meinung sind hier allerdings die Erfordernisse des § 260 ZPO zu prüfen. Es müssen somit auch die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung gegeben sein.
Zuletzt erfolgt die Prüfung der Begründetheit des Hilfsantrags nach üblichem Schema.