Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
In diesem Exkurs wird das Gutachten bei der teilweisen einseitigen Erledigungserklärung dargestellt. Beispiel: A verklagt B auf Zahlung von 1.000 Euro. Die Klage wird dem B zugestellt, sodass Rechtshängigkeit eintritt. Daraufhin zahlt der B an A 600 Euro. A reagiert darauf, indem er den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 600 Euro für erledigt erklärt. B widerspricht dieser Erledigungserklärung. Im Rahmen der teilweisen einseitigen Erledigungserklärung wird das Gutachten in fünf Schritten geprüft: Auslegung der Erklärung als einseitige Teilerledigungserklärung, Zulässigkeit der Klageänderung, Zulässigkeit der Klagen, Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO, Begründetheit der Klagen.
Der Prüfungspunkt der Auslegung der Erklärung als einseitige Teilerledigungserklärung ist nicht zwingend. Er dient lediglich zur Orientierung, damit die prozessuale Situation richtig erkannt wird. Er ist vergleichbar mit dem Prüfungspunkt „Auslegung der Anträge“. In Bezug auf den Beispielsfall ist festzustellen, dass eine Teilerledigungserklärung vorliegt, da von dem Klageantrag von 1.000 Euro nur 600 Euro für erledigt erklärt worden sind. Sodann wird festgestellt, dass die Erledigungserklärung einseitig geblieben ist, da der Beklagte ihr widersprochen hat. Schließlich muss diese Erklärung auch wirksam sein, vgl. §§ 91a, 78 III ZPO. Selbst vor dem Landgericht kann der Kläger die Erledigungserklärung auch ohne seinen Anwalt abgeben, da in den §§ 91a, 78 II ZPO geregelt ist, dass man die Erledigungserklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben kann.
Nach der Auslegung der Erklärung als einseitige Teilerledigungserklärung ist die Zulässigkeit der Klageänderung zu prüfen, da es sich bei der einseitigen Erledigungserklärung um eine Klageänderung in eine Feststellungsklage handelt. Diese ist nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässig. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Feststellungsklage zu prüfen.
Ferner erfolgt die Prüfung der Zulässigkeit der Klagen. Zur Begründung: Die Erledigungserklärung ist nur teilweise erfolgt, weshalb die Feststellungsklage auch nur bezüglich eines Teils einschlägig. ist Die Restforderung wird von dem Kläger weiterhin als Leistungsklage verfolgt.
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage gliedert sich in die allgemeinen und die besonderen Prozessvoraussetzungen. Besondere Prozessvoraussetzung ist das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO. Dieses besteht darin, nicht die Kosten des Rechtsstreits tragen zu müssen.
Dann wird zur Zulässigkeit der Restleistungsklage bezüglich der 400 Euro übergegangen. Hier sind nur die allgemeinen Prozessvoraussetzungen zu erörtern.
Hieran schließt sich die Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO an. Da zwei Klagen vorliegen, muss es auch zulässig sein, beide miteinander zu verbinden. Dies richtet sich nach § 260 ZPO. Danach können mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist. Dieselbe Prozessart meint, dass zwar zwei Klagen vorliegen, aber nicht versucht wird, einstweiligen Rechtsschutz oder einen Urkundenprozess mit einer normalen Klage zu verbinden. Dies ist nicht möglich.
In der Begründetheit der Klagen ist wieder zwischen der Feststellungsklage und der Leistungsklage zu unterscheiden.
Im Rahmen der Begründetheit der Feststellungsklage sind vier Punkte zu prüfen: Zulässigkeit der ursprünglichen Klage bezüglich des erledigten Teils, Begründetheit der ursprünglichen Klage bezüglich des erledigten Teils, tatsächlich erledigendes Ereignis, das zur Unzulässigkeit und/oder Unbegründetheit der ursprünglichen Klage geführt hat.
Zunächst ist somit die Zulässigkeit der ursprünglichen Leistungsklage bezüglich des erledigten Teils (600 Euro) zu prüfen. Hier wird in aller Regel nach oben verwiesen werden können.
Daran schließt sich die Begründetheit der ursprünglichen Leistungsklage bezüglich des erledigten Teils an. An dieser Stelle ist zu prüfen, ob der Anspruch bestanden hat. Folglich ist die entsprechende Anspruchsgrundlage zu suchen und durchzuprüfen.
Ferner muss ein tatsächlich erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit gegeben sein. Ein tatsächliches Ereignis ist bei einer Zahlungsklage die Zahlung, bei einer Herausgabeklage die Herausgabe etc. Dieses Ereignis muss zudem nach Rechtshängigkeit eingetreten sein, also zu dem Zeitpunkt, als die Klage dem Beklagten schon zugestellt war.
Darüber hinaus muss das tatsächlich erledigende Ereignis zur Unzulässigkeit und/oder Unbegründetheit der ursprünglichen Klage geführt haben. Sind wie im Beispielsfall 600 Euro auf die Klageforderung gezahlt worden, so führt dies nach § 362 BGB zur Erfüllung und damit zum Erlöschen der Klageforderung.
Zuletzt erfolgt die Prüfung der Begründetheit der Restklage bezüglich der verbliebenen 400 Euro. Es ist somit zu erörtern, ob ein Anspruch auf Zahlung der 400 Euro besteht. In der Regel wird es bei einem einheitlichen Anspruchsgrund so sein, dass nach oben auf die Erörterung der Begründetheit der ursprünglichen Klage verwiesen werden kann. Handelt es sich um unterschiedliche Anspruchsgrundlagen, ist an dieser Stelle eine gesonderte Prüfung erforderlich.