Große Prozessgeschichte

Überblick - Große Prozessgeschichte

In diesem Exkurs wird die große Prozessgeschichte dargestellt. Die große Prozessgeschichtet berichtet am Ende des Tatbestands abschließend über den bisherigen Prozessverlauf. In die große Prozessgeschichte gehört all das, was nicht bereits in der antragsbezogenen Prozessgeschichte berichtet worden ist, was jedoch für den Prozessverlauf wichtig ist.

I. Beweisaufnahme

Beispielsweise gehört in die große Prozessgeschichte eine erfolgt Beweisaufnahme. Diesbezüglich ist darauf zu achten, dass nicht vollständig wiedergegeben wird, was die Zeugen ausgesagt haben. Formulierungsbeispiel: „Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob (Bericht der konkreten Tatsache, die zu beweisen war) durch Vernehmung der Zeugen (Namentliche Aufzählung der Zeugen) gemäß Beweisbeschluss vom (Datum). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom (Datum der mündlichen Verhandlung) Bezug genommen.“

II. Verweisung

Weiterhin wird auch die Verweisung gemäß § 281 ZPO in der großen Prozessgeschichte berichtet. Dies meint die Verweisung vom unzuständigen Gericht an das zuständige Gericht.

III. Schriftsatznachlass, § 283 ZPO

Ferner ist auch der sogenannte Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO in die große Prozessgeschichte aufzunehmen. Ein Schriftsatznachlass liegt dann vor, wenn einer Partei die Möglichkeit eingeräumt worden ist, nachträglich, also nach dem Termin, noch etwas nachzureichen. In diesem Zusammenhang wird zudem in geraffter Form berichtet, welche Tatsachen in dem neuen Schriftsatz vorgetragen worden sind.

IV. Gegebenenfalls präkludiertes Vorbringen, §§ 296, 296a ZPO

Gegebenenfalls wird an dieser Stelle auch präkludiertes Vorbringen gemäß den §§ 296, 296a ZPO erwähnt. Präkludiert bedeutet ausgeschlossen durch Verspätung im weiteren Sinne. § 296a ZPO betrifft Vorbringen, die erst nach der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden sind. § 296 ZPO umfasst verspätetes Vorbringen im weiteren Sinne, beispielsweise bei Fristversäumung. Verspätetes Vorbingen kann in die große Prozessgeschichte aufgenommen werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, das verspätete Vorbringen bereits im streitigen Vortrag zu berichten. Beachte: Richtige Zeitform der großen Prozessgeschichte ist das Perfekt.

 

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten