(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
In diesem Exkurs wird die große Prozessgeschichte dargestellt. Die große Prozessgeschichtet berichtet am Ende des Tatbestands abschließend über den bisherigen Prozessverlauf. In die große Prozessgeschichte gehört all das, was nicht bereits in der antragsbezogenen Prozessgeschichte berichtet worden ist, was jedoch für den Prozessverlauf wichtig ist.
Beispielsweise gehört in die große Prozessgeschichte eine erfolgt Beweisaufnahme. Diesbezüglich ist darauf zu achten, dass nicht vollständig wiedergegeben wird, was die Zeugen ausgesagt haben. Formulierungsbeispiel: „Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob (Bericht der konkreten Tatsache, die zu beweisen war) durch Vernehmung der Zeugen (Namentliche Aufzählung der Zeugen) gemäß Beweisbeschluss vom (Datum). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom (Datum der mündlichen Verhandlung) Bezug genommen.“
Weiterhin wird auch die Verweisung gemäß § 281 ZPO in der großen Prozessgeschichte berichtet. Dies meint die Verweisung vom unzuständigen Gericht an das zuständige Gericht.
Ferner ist auch der sogenannte Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO in die große Prozessgeschichte aufzunehmen. Ein Schriftsatznachlass liegt dann vor, wenn einer Partei die Möglichkeit eingeräumt worden ist, nachträglich, also nach dem Termin, noch etwas nachzureichen. In diesem Zusammenhang wird zudem in geraffter Form berichtet, welche Tatsachen in dem neuen Schriftsatz vorgetragen worden sind.
Gegebenenfalls wird an dieser Stelle auch präkludiertes Vorbringen gemäß den §§ 296, 296a ZPO erwähnt. Präkludiert bedeutet ausgeschlossen durch Verspätung im weiteren Sinne. § 296a ZPO betrifft Vorbringen, die erst nach der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden sind. § 296 ZPO umfasst verspätetes Vorbringen im weiteren Sinne, beispielsweise bei Fristversäumung. Verspätetes Vorbingen kann in die große Prozessgeschichte aufgenommen werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, das verspätete Vorbringen bereits im streitigen Vortrag zu berichten. Beachte: Richtige Zeitform der großen Prozessgeschichte ist das Perfekt.