GmbH
1. Examen/ZR/Gesellschaftsrecht
Prüfungsschema: GmbH
I. Entstehung
- Notarieller Gesellschaftsvertrag, §§ 2 f. GmbHG
- Bestellung der Organe, § 35, 45 GmbHG
- Stammkapital (25.000 Euro), Stammeinlage, § 5 GmbHG
- Entstehung der „Vor-GmbH“
- Anmeldung beim Handelsregister, §§ 7 f. HGB
- (Konstitutive) Eintragung in das Handelsregister, § 10 GmbHG
II. Vertretung
- Durch den/die Geschäftsführer, § 35 GmbHG
III. Haftung
1. „Vorgründungsgesellschaft“
- Zeitraum zwischen der ersten Vereinbarung zur Gründung einer GmbH und der Errichtung der GmbH durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages und Übernahme des Stammkapitals.
- Haftung nach GbR- bzw. OHG-Regeln.
2. „Vor-GmbH“
- Zeitraum zwischen Errichtung der GmbH und der Eintragung der GmbH.
- Die Vor-GmbH ist eine rechtsfähige Gesellschaft sui generis, die wie die spätere GmbH zu behandeln ist, soweit es nicht um die Eintragung geht.
- Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft gehen nur bei rechtsgeschäftlicher Übertragung über (Diskontinuität zwischen Vorgründungsgesellschaft und Vor-GmbH).
- Persönliche Haftung des „Handelnden“, § 11 II GmbHG.
- „Verlustdeckungshaftung“ der Gründer gegenüber der Vor-GmbH.
3. GmbH
- Nach Eintragung der GmbH: Haftung der GmbH nur mit dem Gesellschaftsvermögen, § 13 II GmbHG.
- Verbindlichkeiten der Vor-GmbH bleiben bestehen (Kontinuität zwischen Vor-GmbH und GmbH).
- Handelndenhaftung nach § 11 II GmbHG erlischt.
- „Differenzhaftung“ der Gründer gegenüber GmbH für offene Verbindlichkeiten der Vor-GmbH.
- Grundsatz: Keine Haftung der Gesellschafter; Ausnahme:„Durchgriffshaftung“ der Gesellschafter nur bei Missbrauch, § 242 BGB.
IV. Sonderfall: GmbH & Co. KG
- Die GmbH & Co. KG ist eine KG, deren – in der Regel einziger – persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) eine GmbH ist.
- Vorteil: Haftungsbeschränkung.