Glaubensfreiheit, Art. 4 I, II GG

1. Examen/ÖR/Grundrechte

Prüfungsschema: Glaubensfreiheit, Art. 4 I, II GG

 

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

  • Jedermann-Grundrecht

2. Sachlicher Schutzbereich

a) Glaube

  • Glaube ist jede Überzeugung des Menschen von seiner Stellung auf dieser Welt, seine Beziehung zu höheren Mächten und zu tieferen Seinsschichten.
  • Erfasst ist nicht nur der christliche Glaube.
  • Geschützt ist nicht nur die „hM“ innerhalb einer Glaubensrichtung.

b) Geschützte Verhaltensweisen

  • Forum internum: Bilden und Haben eines Glaubens
  • Forum externum: Bekenntnis zum Glauben und glaubensgelenktes Handeln
  • Auch die negative Glaubensfreiheit, also das Recht, keinen Glauben bilden oder haben zu müssen etc., ist geschützt.
  • Wirtschaftliche Betätigung ist geschützt, soweit sie einen unmittelbaren Bezug zum Glauben aufweist. Beispiel: Einsammeln der Kollekte für mildtätige Zwecke.

II. Eingriff

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Bestimmung der Schranke

  • Problem: Schranken der Glaubensfreiheit
  • aA: einfacher Gesetzesvorbehalt; Arg.: Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 I WRV
  • aA: qualifizierter Gesetzesvorbehalt; Arg.: Art. 5 II GG
  • hM: nur verfassungsimmanente Schranken; Arg.: Wortlaut; Systematik
  • Sonderfall: Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 III 2 und 137 III 1 WRV. Dort gilt unumstritten ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt.

2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

aa) Schrankenspezifische Anforderungen        

  • Nur Grundrechte Dritter und Rechtsgüter mit Verfassungsrang können einen Eingriff in die Glaubensfreiheit rechtfertigen (hM).

bb) Verhältnismäßigkeit

cc) Sonst. Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit

3.  Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes