Glaubensfreiheit, Art. 4 I, II GG
1. Examen/ÖR/Grundrechte
Prüfungsschema: Glaubensfreiheit, Art. 4 I, II GG
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
- Jedermann-Grundrecht
 
2. Sachlicher Schutzbereich
a) Glaube
- Glaube ist jede Überzeugung des Menschen von seiner Stellung auf dieser Welt, seine Beziehung zu höheren Mächten und zu tieferen Seinsschichten.
 - Erfasst ist nicht nur der christliche Glaube.
 - Geschützt ist nicht nur die „hM“ innerhalb einer Glaubensrichtung.
 
b) Geschützte Verhaltensweisen
- Forum internum: Bilden und Haben eines Glaubens
 - Forum externum: Bekenntnis zum Glauben und glaubensgelenktes Handeln
 - Auch die negative Glaubensfreiheit, also das Recht, keinen Glauben bilden oder haben zu müssen etc., ist geschützt.
 - Wirtschaftliche Betätigung ist geschützt, soweit sie einen unmittelbaren Bezug zum Glauben aufweist. Beispiel: Einsammeln der Kollekte für mildtätige Zwecke.
 
II. Eingriff
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Bestimmung der Schranke
- Problem: Schranken der Glaubensfreiheit
 - aA: einfacher Gesetzesvorbehalt; Arg.: Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 I WRV
 - aA: qualifizierter Gesetzesvorbehalt; Arg.: Art. 5 II GG
 - hM: nur verfassungsimmanente Schranken; Arg.: Wortlaut; Systematik
 - Sonderfall: Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 III 2 und 137 III 1 WRV. Dort gilt unumstritten ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt.
 
2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
aa) Schrankenspezifische Anforderungen
- Nur Grundrechte Dritter und Rechtsgüter mit Verfassungsrang können einen Eingriff in die Glaubensfreiheit rechtfertigen (hM).
 
bb) Verhältnismäßigkeit
cc) Sonst. Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit
3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes