Gewillkürte Parteiänderung

Gewillkürte Parteiänderung auf Beklagtenseite

In den Gerichtsklausuren musst du immer auch darauf achten, ob sich im Laufe des Prozesses etwas am Streitgegenstand oder den beteiligten Parteien geändert hat.

Bei Änderungen des Streitgegenstandes lautet die maßgebliche Eingangsfrage in der Relation: Worüber habe ich (noch) zu entscheiden? Diese sog. Klageänderung wird in einem gesonderten Exkurs dargestellt, den du allerdings bereits kennen solltest.

Parteiänderungen können auf Kläger- und Beklagtenseite eingetreten sein. Dabei kann es zu einem Wechsel der Parteien oder zu einem Beitritt einer weiteren Partei gekommen sein. Die größte Klausurrelevanz haben Beitritt und Wechsel auf Beklagtenseite.

Bei der Parteiänderung geht es um die Frage: Welches Prozessrechtsverhältnis bestand am Schluss der mündlichen Verhandlung?

Sie stellt sich nur, wenn du aus der Klausur-Akte ersehen kannst, dass sich die Klage nicht gegen denselben Beklagten oder noch nicht gegen jeden Beklagten richtet, der am Schluss der mündlichen Verhandlung beteiligt ist.

I. Abgrenzung zur Parteiberichtigung

Die Voraussetzungen einer wirksamen Parteiänderung müssen allerdings nur dann vorliegen, wenn es sich wirklich um einen neuen Beklagten handelt und sich nicht lediglich dessen Bezeichnung geändert hat, so dass es nur um eine Rubrumsberichtigung geht.

Im Zweifelsfall musst du durch Auslegung ermitteln, ob es sich um denselben Beklagten handelt. Dabei wird Partei derjenige, der es auch sein soll.

Richtet sich die Klage bspw. gegen die A-GmbH, während zuletzt nur noch die A-GmbH & Co KG eine Rolle spielt, kommt es also darauf an, ob der Kläger sich nur in der Bezeichnung der Beklagten vertan hat und von Anfang an die KG meinte, oder ob es sich um zwei unterschiedliche Gesellschaften handelt. Nur im zweiten Fall läge eine Parteiänderung vor.

II. Wirksamkeit des Beklagtenwechsels

Richtet sich die Klage zuletzt gegen einen anderen Beklagten als in der Klageschrift, liegt ein Beklagtenwechsel vor.

Hier musst du zwei Fragen beantworten:

  • Ist der neue Beklagte wirksam in den Prozess einbezogen worden?

  • Ist noch eine Entscheidung gegenüber dem ursprünglichen Beklagten erforderlich?

1. Klage gegen den neuen Beklagten

Die Klage gegen den neuen Beklagten ist zulässig, wenn dieser in seine Einbeziehung in den Prozess eingewilligt hat oder du den Wechsel für sachdienlich hältst. Insoweit findet § 263 ZPO entsprechende Anwendung.

Für die Einwilligung gilt dabei auch § 267 ZPO. Sie wird deshalb fingiert, wenn sich der neue Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die Klage eingelassen hat, ohne die Unzulässigkeit des Wechsels zu rügen.

Der Beklagtenwechsel ist sachdienlich, wenn der bisherige Prozessstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und die Zulassung die endgültige Beilegung des Streits fördert und einen neuen Prozess vermeidet.

Im Rahmen der Begründetheitsprüfung kommt es noch einmal darauf an, ob eine Einwilligung vorliegt oder „nur“ Sachdienlichkeit gegeben ist. Hat der neue Beklagte eingewilligt, ist er an die bisherigen Prozessergebnisse gebunden, andernfalls nicht.

2. Ausscheiden des bisherigen Beklagten

Eine Entscheidung gegenüber dem ursprünglichen Beklagten ist nur dann angezeigt, wenn dieser nicht bereits wirksam aus dem Prozess ausgeschieden ist.

a) Einwilligung

Hat der ursprüngliche Beklagte in sein Ausscheiden eingewilligt, ist er nicht mehr Partei des Rechtsstreits (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Er kann aber vom Kläger Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (§ 269 Abs. 4 ZPO analog). Ist der entsprechende Kostenbeschluss ausweislich der Klausur-Akte bereits ergangen, du führst den bisherigen Beklagten im Rubrum des Urteils nicht auf. Andernfalls musst du diese Kostenentscheidung in den Tenor des Urteils aufnehmen. In diesem Fall taucht der ursprüngliche Beklagte auch noch im Rubrum auf, nämlich als „Beklagter zu 1)“; der neue Beklagte ist dann der „Beklagte zu 2)“.

b) Keine Einwilligung

Ohne Einwilligung des bisherigen Beklagten kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Kläger den Wechsel erklärt hat.

  • Vor der mündlichen Verhandlung kann die fehlende Einwilligung durch Sachdienlichkeit ersetzt werden (§§ 263, 267 ZPO analog).

  • Nach Beginn der mündlichen Verhandlung scheidet der bisherige Beklagte ohne seine Einwilligung nicht mehr aus dem Verfahren aus. Du musst also auch über die gegen ihn gerichtete Klage entscheiden. Hat der Kläger insoweit keinen Antrag mehr gestellt, kommt ein Versäumnis-Teil- und Schlussurteil in Betracht. Im Rubrum des Urteils wird der bisherige Beklagte als „Beklagter zu 1)“ und der neue Beklagte als „Beklagter zu 2“ bezeichnet.

III. Beklagtenbeitritt

Hat der Kläger seine Klage auf einen zweiten Beklagten erweitert (subjektive Klagehäufung), prüfst du zunächst die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen den ursprünglichen Beklagten.

Anschließend prüfst du die Klage gegen den neuen Beklagten. Für die Zulässigkeit des Beitritts gelten dieselben Voraussetzungen wie für den Beklagtenwechsel: Einwilligung oder Sachdienlichkeit (§ 263 ZPO analog). Zusätzlich müssen die Beklagten einfache oder notwendige Streitgenossen sein, bspw. Gesamtschuldner.