Gewährleistungsrechte im Pauschalreiserecht (Überblick)
Überblick - Gewährleistungsrechte im Pauschalreiserecht
Beim Gewährleistungsecht geht es um die Frage, was man tun kann, wenn die Reise einen Mangel aufweist. Beispiel 1: A bucht eine Reise mit Hotelübernachtung und im Hotel bemerkt er, dass die Bettwäsche stark verschmutzt ist.
Im Reiserecht sind insgesamt sieben Gewährleistungsrechte geregelt, für die § 651i III BGB eine Übersicht enthält.
I. Abhilferecht, §§ 651i III Nr. 1, 651k I BGB
Zunächst kann nach § 651k I 1 BGB Abhilfe verlangt werden. Im Beispiel 1 kann sich A an Reiseveranstalter wenden und verlangen, dass er es in Ordnung bringt.
II. Selbstabhilfe/Aufwendungsersatz, §§ 651i III Nr. 2, 651k II BGB
Ferner kann der Reisende Selbstabhilfe schaffen und Aufwendungsersatz verlangen. Dies setzt voraus, dass der Reisende zunächst den Reiseveranstalter zur Abhilfe aufgefordert hat und wenn dieser keine Abhilfe schafft, dann kann man dies selbst machen, § 651k II BGB. Im Beispiel 1 würde das bedeuten: A wäscht die Bettwäsche selbst oder lässt sie reinigen und verlangt seine Aufwendungen dafür ersetzt.
III. Abhilfe durch Ersatzleistungen, §§ 651i III Nr. 3, 651k III BGB
Wenn dem Reiseveranstalter die Beseitigung eines Reisemangels unmöglich oder dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, kann er die Abhilfe nach § 651k I BGB verweigern. Er muss dann aber nach § 651k III BGB Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anbieten.
IV. Kostentragung für eine notwendige Beherbergung, §§ 651i III Nr. 4, 651k IV, V BGB
Wenn zur Reise auch die Rückbeförderung gehört (an den Abreiseort oder einen anderen Ort, der gemeinsam vereinbart wurde, § 651k IV 1 BGB) und diese aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist, muss der Reiseveranstalter Kosten für die notwendige Beherbergung des Reisenden bis zu drei Nächten tragen, in den Fällen des § 651k V BGB auch darüber hinaus.
V. Kündigung, §§ 651i III Nr. 5, 651l BGB
Im Reiserecht kann auch unter den Voraussetzungen des § 651l BGB gekündigt werden. Hier geht es typischerweise um erhebliche Mängel, die verdreckte Bettwäsche reicht beispielsweise nicht. Beispiel 2: Die Toilette im Hotel ist defekt und kann nicht benutzt werden.
Zu beachten ist auch der Sonderfall des Rücktritts vom Vertrag nach § 651h BGB, der dem Reisenden jederzeit zusteht; deshalb ist das kein typisches Gewährleistungsrecht. Der Reiseveranstalter kann bei einem solchen Rücktritt nach § 651h I 3 BGB eine Entschädigung verlangen. Erfolgt der Rücktritt des Reisenden aber wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, wie sie in § 651h III 2 BGB beschrieben werden (früherer Begriff: höhere Gewalt), steht dem Reiseveranstalter kein Anspruch zu, § 651h III 1 BGB.
V. Minderung, §§ 651i III Nr. 6, 651m BGB
Weiterhin kann auch gemindert werden, § 651m BGB. Dann zahlt A nicht den gesamten
Reisepreis oder verlangt ihn anteilig zurück.
V. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, §§ 651i III Nr. 7, 651n BGB
Schließlich kann auch Schadensersatz oder alternativ Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB verlangt werden, § 651n BGB. Beispiel 3: A legt sich in die
verschmutzte Bettwäsche und dadurch verdreckt sein Pyjama und er muss ihn reinigen lassen. Dann kann Schadensersatz nach § 651n I BGB beansprucht werden.
Im Übrigen kann auch Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden nach § 651n II BGB im immateriellen Bereich verlangt werden.