(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,
(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie
(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.
(3) Kann der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels nach Absatz 1 Satz 2 verweigern und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Reiseveranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren; die Angemessenheit richtet sich nach § 651m Absatz 1 Satz 2. Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die vom Reiseveranstalter angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der Reisende die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall oder wenn der Reiseveranstalter außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist § 651l Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf eine Kündigung des Reisenden nicht ankommt.
(4) Ist die Beförderung des Reisenden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist.
(5) Der Reiseveranstalter kann sich auf die Begrenzung des Zeitraums auf höchstens drei Nächte gemäß Absatz 4 in folgenden Fällen nicht berufen:
(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und nach Absatz 3 zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 6 und 7 bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.
(3) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Reisenden umfasste, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last.
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach Folgendem bemessen:
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
(4) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:
Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. (5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel
(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
Beim Gewährleistungsecht geht es um die Frage, was man tun kann, wenn die Reise einen Mangel aufweist. Beispiel 1: A bucht eine Reise mit Hotelübernachtung und im Hotel bemerkt er, dass die Bettwäsche stark verschmutzt ist.
Im Reiserecht sind insgesamt sieben Gewährleistungsrechte geregelt, für die § 651i III BGB eine Übersicht enthält.
Zunächst kann nach § 651k I 1 BGB Abhilfe verlangt werden. Im Beispiel 1 kann sich A an Reiseveranstalter wenden und verlangen, dass er es in Ordnung bringt.
Ferner kann der Reisende Selbstabhilfe schaffen und Aufwendungsersatz verlangen. Dies setzt voraus, dass der Reisende zunächst den Reiseveranstalter zur Abhilfe aufgefordert hat und wenn dieser keine Abhilfe schafft, dann kann man dies selbst machen, § 651k II BGB. Im Beispiel 1 würde das bedeuten: A wäscht die Bettwäsche selbst oder lässt sie reinigen und verlangt seine Aufwendungen dafür ersetzt.
Wenn dem Reiseveranstalter die Beseitigung eines Reisemangels unmöglich oder dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, kann er die Abhilfe nach § 651k I BGB verweigern. Er muss dann aber nach § 651k III BGB Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anbieten.
Wenn zur Reise auch die Rückbeförderung gehört (an den Abreiseort oder einen anderen Ort, der gemeinsam vereinbart wurde, § 651k IV 1 BGB) und diese aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist, muss der Reiseveranstalter Kosten für die notwendige Beherbergung des Reisenden bis zu drei Nächten tragen, in den Fällen des § 651k V BGB auch darüber hinaus.
Im Reiserecht kann auch unter den Voraussetzungen des § 651l BGB gekündigt werden. Hier geht es typischerweise um erhebliche Mängel, die verdreckte Bettwäsche reicht beispielsweise nicht. Beispiel 2: Die Toilette im Hotel ist defekt und kann nicht benutzt werden.
Zu beachten ist auch der Sonderfall des Rücktritts vom Vertrag nach § 651h BGB, der dem Reisenden jederzeit zusteht; deshalb ist das kein typisches Gewährleistungsrecht. Der Reiseveranstalter kann bei einem solchen Rücktritt nach § 651h I 3 BGB eine Entschädigung verlangen. Erfolgt der Rücktritt des Reisenden aber wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, wie sie in § 651h III 2 BGB beschrieben werden (früherer Begriff: höhere Gewalt), steht dem Reiseveranstalter kein Anspruch zu, § 651h III 1 BGB.
Weiterhin kann auch gemindert werden, § 651m BGB. Dann zahlt A nicht den gesamten
Reisepreis oder verlangt ihn anteilig zurück.
Schließlich kann auch Schadensersatz oder alternativ Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB verlangt werden, § 651n BGB. Beispiel 3: A legt sich in die
verschmutzte Bettwäsche und dadurch verdreckt sein Pyjama und er muss ihn reinigen lassen. Dann kann Schadensersatz nach § 651n I BGB beansprucht werden.
Im Übrigen kann auch Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden nach § 651n II BGB im immateriellen Bereich verlangt werden.