Gesetzliche Formvorschriften

Gesetzliche Formvorschriften

Gesetzliche Formschriften können in vier Kategorien unterteilt werden. Gesetzliche Formvorschriften können danach in Schriftform, notarielle Beurkundung, öffentliche Beglaubigung und sonstige gesetzliche Formvorschriften unterteilt werden. 

I. Schriftform, § 126 BGB

Als gesetzliche Formvorschriften ist zunächst die Schriftform zu nennen. Diese ist als Unterschriftsform in § 126 BGB geregelt und gilt beispielsweise nach § 766 S.1 BGB für die Bürgschaftserklärung des Bürgen. Hier ist zu beachten, dass das Schriftformerfordernis lediglich für die Bürgschaftserklärung, nicht jedoch für den ganzen Bürgschaftsvertrag gilt, da lediglich der Bürge aufgrund des Haftungsrisikos schützenswert ist. Es gilt somit der Formzweck des Übereilungsschutzes. Gegebenenfalls kann die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, vgl. §§ 126 III, 126a BGB. 

II. Notarielle Beurkundung, § 128 BGB

Weiterhin gibt es als gesetzliche Formvorschriften die notarielle Beurkundung in § 128 BGB, welche gegebenenfalls i.V.m. den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes gilt. Beispiele: Grundstückskaufvertrag und Schenkungsversprechen, vgl. §§ 311b I 1, 518 I BGB. Die notarielle Beurkundung erfüllt insbesondere die Beweis- und Beratungsfunktion.

III. Öffentliche Beglaubigung, § 129 BGB

Ferner gehen gesetzliche Formvorschriften in einigen Fällen auch von einer öffentlichen Beglaubigung aus, vgl. § 129 BGB. Beispielsweise bedarf die Bewilligung zur Eintragung ins Grundbuch gemäß § 29 der Grundbuchordnung der öffentlichen Beglaubigung. 

IV. Sonstige gesetzliche Formvorschriften

Sonstige gesetzliche Formvorschriften sind z.B. die Textform, die Auflassung sowie die Eigenhändigkeit, welche für die Wirksamkeit des Testaments maßgeblich ist, vgl. §§ 126b, 925, 2247 I BGB. Während die schuldrechtliche Einigung beim Grundstückskauf der notariellen Beurkundung bedarf, ist es bei der Übereignung ausreichend, aber auch notwendig, das Grundstück aufzulassen. Die dingliche Einigung muss somit bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Stelle erfolgen. Dies ist in der Regel der Notar.

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