Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113 BGB)
Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113 BGB)
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbständig vollwirksam vorzunehmen.1 Sie ist neben der Deliktsfähigkeit2 (§§ 827, 828 BGB) und der Verantwortlichkeit für pflichtwidriges Verhalten in Schuldverhältnissen (§ 276 I 2 BGB) ein Unterfall der Handlungsfähigkeit, d. h. der Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechtswirkungen auszulösen.3
Das BGB geht im Grundsatz von der vollen Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen aus und macht in den §§ 104 ff. BGB zu Gunsten solcher Personen, die der Gesetzgeber als schutzwürdig ansieht, Ausnahmen.4 Dabei sieht das Gesetz ein gestuftes System vor. Das Gegenextrem zur vollen Geschäftsfähigkeit ist die vollständige Geschäftsunfähigkeit (§§ 104, 105 BGB). Dazwischen liegen die beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 107 BGB) und die partielle Geschäftsfähigkeit (§§ 112, 113 BGB).
Die Geschäftsfähigkeit darf nicht mit der Rechtsfähigkeit verwechselt werden. Darunter versteht man die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.5 Rechtsfähig sind neben natürlichen und juristischen Personen auch Personengesellschaften, nicht hingegen Tiere und Sachen. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB), d. h. mit dem vollständigen Austritt des (lebenden) Kindes aus dem Mutterleib.6 Jedoch können auch bereits der erzeugten, aber noch nicht geborenen Leibesfrucht (nasciturus) Rechtspositionen zugewiesen sein (z. B. §§ 331 II, 844 II 2, 1594 IV, 1912 [„Leibesfrucht“], 1923 II BGB), die durch die Eltern (§ 1912 II BGB) oder einen Pfleger (§ 1912 I BGB) wahrzunehmen sind; auch diese Rechtsstellung wird teilweise als „Rechtsfähigkeit“ bezeichnet.7 Den noch nicht Erzeugten (nondum conceptus) berücksichtigt das BGB in den §§ 331 II, 2101 I, 2106 II 1, 2109 I 2 Nr. 2, 2162 II, 2178. Die Rechtsfähigkeit des Menschen endet mit seinem Tod (vgl. § 1922 I); fallen Herz- und Hirntod zeitlich auseinander, ist für das Ende der Rechtsfähigkeit der spätere Zeitpunkt maßgebend. Ist der Aufenthalt einer Person unbekannt und bestehen ernstliche Zweifel an ihrem Fortleben (Verschollenheit, § 1 I VerschG), so kann sie nach den §§ 2 ff. VerschG für tot erklärt werden; ist nach allgemeiner Lebenserfahrung vom Tod eines Menschen auszugehen, ohne dass der Tod standesamtlich beurkundet worden ist, kann nach den §§ 39 ff. VerschG der Todeszeitpunkt gerichtlich festgestellt werden.
Vollständige Geschäftsunfähigkeit
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 I BGB). Willenserklärungen können nicht auch nicht mit Zugang bei Geschäftsunfähigen wirksam werden; sie werden erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugehen (§ 131 I BGB). Die Geschäftsunfähigkeit kann mithin eine rechtshindernde Einwendung begründen.
Geschäftsunfähig ist zunächst, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat (§ 104 Nr. 1 BGB).8 Die vollständige Geschäftsunfähigkeit endet am siebten Geburtstag um 00:00 Uhr. Der tatsächliche Reifegrad ist unerheblich; es handelt sich um eine starre und pauschalierende Altersgrenze.
Geschäftsunfähigkeit ist ferner, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschießenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 Nr. 2 BGB). Es kommt entscheidend darauf an, „ob eine freie Entscheidung auf Grund einer Abwägung des für und Wider [und] einer sachlichen Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil der Betroffene fremden Willenseinflüssen unterliegt oder die Willensbildung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen ähnlich einer mechanischen Verknüpfung von Ursache und Wirkung auslöst.“9 Eine derartige krankhafte Störung der Geistestätigkeit muss zudem dauerhafter Art sein; vorübergehende Zustände wie ein Drogenrausch oder Fieberwahn genügen nicht.10 Nach § 104 Nr. 2 BGB grundsätzlich Geschäftsunfähige können „lichte Momente“ (lucida intervalla) haben und während solcher ausnahmsweise geschäftsfähig sein.
Eine weitere Ausnahme für volljährige Geschäftsunfähige enthält § 105a BGB. Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind (§ 105a S. 1 BGB), es sei denn, es liegt eine erhebliche Gefahr für die Person oder deren Vermögen vor (§ 105a S. 2 BGB). Zu beachten ist, dass § 105a BGB nicht den minderjährigen Geschäftsunfähigen erfasst; dieser kann also auch keine alltäglichen Geschäfte abschließen. Geschäfte des täglichen Lebens sind solche, die zur Deckung des menschlichen Grundbedarfs notwendig sind (z. B. Kauf von Lebensmitteln, Kleidung, Kosmetika, Zeitungen sowie Inanspruchnahme von Friseur, Verkehrsmitteln etc.).11 Das Geschäft muss mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden können, d. h. sich in einem – gemessen am üblichen Preis- und Einkommensniveau – überschaubaren Rahmen halten.12 Liegen diese Voraussetzungen vor, ist und bleibt der Vertrag zwar unwirksam (§ 105 I BGB); eine Rückabwicklung gemäß § 812 I 1 Alt. 1 BGB ist dann aber ausgeschlossen.13
Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die von einer (grundlegend geschäftsfähigen) Person im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird (§ 105 II BGB). Da es sich um einen vorübergehenden Zustand handelt, bleiben die betroffenen Personen geschäftsfähig; lediglich die von ihnen in diesem Zustand abgegebenen Willenserklärungen sind nichtig.14 § 131 I BGB gilt nicht, auch nicht analog. Willenserklärungen können durch Geschäftsfähige in den Fällen des § 105 II BGB nicht wirksam abgegeben werden; sie können ihnen aber wirksam zugehen.
Mit „Bewusstlosigkeit“ ist keine Ohnmacht gemeint – dann läge mangels Handlungswillens ohnehin schon keine Willenserklärung vor –, sondern Zustände wie Hypnose oder Fieberdelirium. Eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit liegt beispielsweise bei starker Trunkenheit oder einem Drogenrausch vor.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige, die das siebtente Lebensjahr vollendet haben (§ 106 BGB), also – nicht nach § 104 Nr. 1 BGB vollständig geschäftsunfähige – Personen zwischen 7 bis 17 Jahre. Am 18. Geburtstag, d. h. „mit Vollendung des 18. Lebensjahres“, endet die Minderjährigkeit und es beginnt die Volljährigkeit (§ 2 BGB). Der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB).
Die Einwilligung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, formfreie (§ 182 II BGB) und bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts frei widerrufliche vorherige Zustimmung (§ 183 BGB) des gesetzlichen Vertreters. Sie kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen und gemäß § 182 I BGB sowohl dem Minderjährigen als auch dem Geschäftsgegner gegenüber erklärt werden.
§ 110 BGB („Taschengeldparagraph“) enthält trotz des Wortlauts („ohne Zustimmung“) einen gesetzlichen Spezialfall einer konkludenten Einwilligung i.S.v. § 107 BGB.15 Danach gilt ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Für lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte bedarf es daher keines Rückgriffs auf § 110 BGB.16 Für rechtlich (auch) nachteilige Geschäfte bleibt es beim Zustimmungserfordernis nach § 107 BGB. Unter den Voraussetzungen des § 110 BGB liegt jedoch eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters in das Geschäft des Minderjährigen vor.
Die Überlassung von Mitteln – i.d.R. Geldmittel – an den Minderjährigen zur freien Verfügung oder zu einem bestimmten Zweck stellt eine konkludente Einwilligung des gesetzlichen Vertreters in solche (schuldrechtlichen und dinglichen) Geschäfte dar, die der Minderjährige unter Einsatz dieser Mittel abschließt.17 Dabei gilt, dass der gesetzliche Vertreter die Einwilligung ausdrücklich oder konkludent beschränken kann (z. B. kein Alkohol, keine Zigaretten, keine Drogen usw.). Wirksam wird der Vertrag in den Fällen des § 110 BGB erst dann, wenn der Minderjährige nicht nur das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen, sondern auch die geschuldete Leistung tatsächlich und vollständig „bewirkt“ hat. Der Abschluss eines Verpflichtungsgeschäfts kann niemals allein wegen § 110 BGB wirksam sein; erst dessen vollständige Erfüllung mit den überlassenen Mitteln begründet die Wirksamkeit.18
Schießt der Minderjährige einen Vertrag ohne die nach § 107 BGB erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung (vgl. § 184 BGB) des gesetzlichen Vertreters ab (§ 108 I BGB). Der Vertrag ist also zunächst schwebend unwirksam. Die Schwebezeit ist grundsätzlich unbegrenzt; wird die Genehmigung verweigert ist der Vertrag endgültig unwirksam, wird sie erteilt, wird er rückwirkend (ex tunc) wirksam.19
Fordert der andere Teil den gesetzlichen Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung – abweichend von § 182 I BGB – nur noch dem Geschäftsgegner gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam (§ 108 II 1 BGB). Im ersten Fall wird also ein durch Genehmigung gegenüber dem Minderjährigen bereits wirksam gewordener Vertrag wieder schwebend unwirksam. Die Genehmigung muss dann innerhalb von zwei Wochen erklärt werden; nach Ablauf dieser Zwei-Wochen-Frist gilt sie als verweigert (§ 108 II 2 BGB) und der Vertrag damit als endgültig unwirksam (Schweigen als Ablehnung). Der Minderjährige selbst kann die Genehmigung erteilen, wenn er unbeschränkt geschäftsfähig geworden ist (§ 108 III BGB).
Dem Vertragspartner kann ein Widerrufsrecht nach § 109 BGB zustehen. Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt (§ 109 I 1 BGB).
Solange der Minderjährige noch nicht an den Vertrag gebunden ist, soll es auch der Vertragspartner nicht sein.20 Dies gilt aber nur, wenn der Geschäftsgegner gutgläubig ist. Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters behauptet hat und dem anderen Teil das Fehlen dieser Einwilligung bei dem Abschluss des Vertrags nicht bekannt gewesen ist (§ 109 II 2 BGB).
Die Wirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte, die durch einen beschränkt Geschäftsfähigen vorgenommen werden, beurteilt sich nach § 111 BGB. Ein einseitiges Rechtsgeschäft (z. B. Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB, Aufrechnungserklärung gemäß § 388 BGB), das der Minderjährige ohne die nach Maßgabe des § 107 BGB erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam (§ 111 S. 1 BGB). Eine nachträgliche Zustimmung (= Genehmigung, § 184 BGB) durch den gesetzlichen Vertreter nach § 108 BGB scheidet aus; nur die vorherige Zustimmung (= Einwilligung, § 183 BGB) führt grundsätzlich zur Wirksamkeit des einseitigen Rechtsgeschäfts.21
Trotz vorliegender Einwilligung ist das Geschäft gemäß § 111 S. 2 BGB jedoch unwirksam, wenn der Geschäftsgegner das Rechtsgeschäft unverzüglich (vgl. § 121 I 1 BGB) mit der Begründung zurückweist, es liege keine schriftliche Einwilligung vor. Die Zurückweisung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der gesetzliche Vertreter den anderen von der Einwilligung bereits in Kenntnis gesetzt hatte (§ 111 S. 3 BGB).
Partielle Geschäftsfähigkeit
Der Minderjährige kann aufgrund einer Generaleinwilligung für bestimmte Geschäftsbereiche unbeschränkt geschäftsfähig sein. Auf diese bestimmten Geschäftsbereiche bezogen ist der Minderjährige dann „partiell geschäftsfähig“. Die Vertretungsmacht der gesetzlichen Vertreter ruht insoweit.22 Gesetzliche Regelungen hierzu finden sich in den §§ 112, 113 BGB.
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Einwilligung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt (§ 112 I 1 BGB). Unter einem Erwerbsgeschäft in diesem Sinne ist jede erlaubte, selbständige, berufsmäßig ausgeübte und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit zu verstehen. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung durch das Familiengericht ist, dass der Minderjährige die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Führung eines selbständigen Betriebs hat. Ausgenommen sind aber auch dann solche Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter die Genehmigung des Familiengerichts bedarf (§ 112 I 2 BGB); die „Generaleinwilligung“ soll nicht weiterreichen als die Befugnisse des gesetzlichen Vertreters.23 Ist sie im zulässigen Umgang einmal erteilt, darf sie von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts wieder zurückgenommen werden (§ 112 II BGB).
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen (§ 113 I 1 BGB). Im Unterschied zu § 112 BGB muss die Ermächtigung durch den gesetzlichen Vertreter nicht durch das Familiengericht genehmigt werden; deshalb kann der gesetzliche Vertreter die Ermächtigung auch selbst wieder einschränken oder zurücknehmen (§ 113 II BGB).24 Von der „Generaleinwilligung“ ausgenommen sind jedoch Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf (§ 113 I 2 BGB); auch hier soll die Einwilligung nicht weiterreichen als die Befugnisse des gesetzlichen Vertreters. § 113 BGB gilt nach h. M. nicht für Ausbildungsverhältnisse, weil bei ihnen nicht die berufliche Tätigkeit im Vordergrund steht, sondern die Ausbildung.25
- Bitter/Röder, BGB AT, 5. Aufl. 2020, § 9 Rn. 1. Oder anders formuliert: Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Willenserklärungen Rechte und Pflichten begründen zu können (Schack, BGB AT, 17. Aufl. 2023, Rn. 53).
- Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes tatsächliches Verhalten Pflichten zu begründen (Schack, BGB AT, 17. Aufl. 2023, Rn. 53).
- Hk-BGB/Dörner, 11. Aufl. 2022, Vor § 104–113 Rn. 2; Schack, BGB AT, 17. Aufl. 2023, Rn. 52.
- Hier und zum Folgenden: Bitter/Röder, BGB AT, 5. Aufl. 2020, § 9 Rn. 1.
- Schack, BGB AT, 17. Aufl. 2023, Rn. 4.
- Hier und zum Folgenden: Hk-BGB/Dörner, 11. Aufl. 2022, § 1 Rn. 4 – 6.
- OLG München, Beschl. v. 13.04.2016 – 16 UF 242/16, NJW-RR 2016, 902, Rn. 11.
- Hier und zum Folgenden: Bitter/Röder, BGB AT, 5. Aufl. 2020, § 9 Rn. 6.
- BGH, Urt. v. 19.06.1970 – IV ZR 83/69, NJW 1970, 1680, 1681.
- Hier und zum Folgenden: Bitter/Röder, BGB AT, 5. Aufl. 2020, § 9 Rn. 7 f.
- Hk-BGB/Dörner, 11. Aufl. 2020, § 105a Rn. 3.
- Hk-BGB/Dörner, 11. Aufl. 2020, § 105a Rn. 3.
- Hk-BGB/Dörner, 11. Aufl. 2020, § 105a Rn. 5.
- Hier und zum Folgenden: Bitter/Röder, BGB AT, 5. Aufl. 2020, § 9 Rn. 19 f.
- Schack, BGB AT, 17. Aufl. 2023, Rn. 193; siehe hierzu den Fall: „Verwendung von Taschengeld“.
- Bitter/Röder, BGB AT, 5. Aufl. 2020, § 9 Rn. 54.
- Bitter/Röder, BGB AT, 5. Aufl. 2020, § 9 Rn. 55.
- Bitter/Röder, BGB AT, 5. Aufl. 2020, § 9 Rn. 57.
- Schack, BGB AT, 17. Aufl. 2023, Rn. 194; siehe hierzu den Fall: „Vertragsschluss durch beschränkt Geschäftsfähigen“.
- Bitter/Röder, BGB AT, 5. Aufl. 2020, § 9 Rn. 66.
- Bitter/Röder, BGB AT, 5. Aufl. 2020, § 9 Rn. 43.
- Bitter/Röder, BGB AT, 5. Aufl. 2020, § 9 Rn. 69.
- Bitter/Röder, BGB AT, 5. Aufl. 2020, § 9 Rn. 70.
- Bitter/Röder, BGB AT, 5. Aufl. 2020, § 9 Rn. 71.
- BAG, Urt. v. 08.12.2011 – 6 AZR 354/10, NZA 2012, 495, Rn. 18.