Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs, § 1357 BGB

Aufbau der Prüfung - Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs, § 1357 BGB

Das Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs ist in § 1357 BGB geregelt. Beispiel: F kauft bei X einen Kühlschrank, ohne ihren Ehemann zu erwähnen. Fraglich ist nun, ob X von M den Kaufpreis verlangen kann. Ein solcher Anspruch könnte aus den §§ 433, 1357 BGB folgen.

A. Voraussetzungen

I. Wirksame Ehe, §§ 1303-1320 BGB

Das Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs setzt zunächst eine wirksame Ehe voraus, vgl. §§ 1303-1320 BGB.

II. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs

Weiterhin verlangt § 1357 BGB ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs. Dies sind solche Rechtsgeschäfte, bei denen angenommen werden darf, dass sie typischerweise ohne interne Abstimmungshandlungen durch einen Ehegatten allein getätigt werden dürfen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Rechtsgeschäfts ist eine konkret-objektive Betrachtungsweise vorzunehmen. Das bedeutet, dass es bei dem Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs auf die konkrete Ehe ankommt, nicht auf Ehen allgemein. Objektiv heißt hierbei, dass der äußere Eindruck maßgeblich ist. Beispiel: Macht eine Ehe einen mondänen Eindruck, sodass typischerweise Pelzmäntel gekauft werden, ist auch der Kauf eines Pelzmantels ein Geschäft zur angemessen Deckung des Lebensbedarfs dieser Ehe.

III. Keine Offenbarung als Eigengeschäft, § 1357 I 2 BGB

Ferner fordert das Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs, dass keine Offenbarung als Eigengeschäft gegeben ist. Beispiel: Kauft F den Kühlschrank ausdrücklich für sich selbst, gilt das Rechtsgeschäft nur für und gegen sie.

IV. Keine Beschränkung, §§ 1357 II, 1412 BGB

Darüber hinaus darf keine Beschränkung vorliegen. Es gibt die Möglichkeit das Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs in seiner Wirkung zu beschränken. Dies regelt § 1357 II, der insoweit auf § 1412 BGB verweist. Dort steht jedoch, dass eine solche Beschränkung nur dann wirksam ist, wenn sie ins Güterrechtsregister eingetragen ist. Dies ist jedoch unüblich.

V. Kein Getrenntleben, §§ 1357 III, 1567 BGB

Zuletzt setzt ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 III BGB voraus, dass kein Getrenntleben gegeben ist, vgl. § 1567 BGB.

B. Rechtsfolgen

Das Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs hat zur Folge, dass gemäß § 1357 I 2 BGB eine Mitverpflichtung und eine Mitberechtigung des anderen Ehegatten entsteht.

I. Gemeinschaftliche Verpflichtung

Die gemeinschaftliche Verpflichtung bedeutet, dass M als Ehegatte mit verpflichtet wird und X auch von M den Kaufpreis verlangen kann.

II. Gemeinschaftliche Berechtigung

Aufgrund der gemeinschaftlichen Berechtigung bei dem Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs kann M auch Übereignung des Kühlschranks verlangen. Problematisch ist jedoch die Art der Berechtigung. Dies betrifft die Frage, ob X mit befreiender Wirkung an F oder M oder nur an beide leisten kann. Weiterhin ist auch die dingliche Wirkung des § 1357 BGB fraglich. Dies betrifft die Frage, ob M auch Miteigentum an dem Kühlschrank erlangt.

 

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