Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs, § 1357 BGB
Aufbau der Prüfung – Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs, § 1357 BGB
Das Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs ist in § 1357 BGB geregelt. Beispiel: F kauft bei X einen Kühlschrank, ohne ihren Ehemann zu erwähnen. Fraglich ist nun, ob X von M den Kaufpreis verlangen kann. Ein solcher Anspruch könnte aus den §§ 433, 1357 BGB folgen.
A. Voraussetzungen
I. Wirksame Ehe, §§ 1303–1320 BGB
Das Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs setzt zunächst eine wirksame Ehe voraus, vgl. §§ 1303–1320 BGB.
II. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs
Weiterhin verlangt § 1357 BGB ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs. Dies sind solche Rechtsgeschäfte, bei denen angenommen werden darf, dass sie typischerweise ohne interne Abstimmungshandlungen durch einen Ehegatten allein getätigt werden dürfen.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Rechtsgeschäfts ist eine konkret-objektive Betrachtungsweise vorzunehmen. Das bedeutet, dass es auf die konkrete Ehe ankommt, nicht auf Ehen allgemein. Objektiv heißt hierbei, dass der äußere Eindruck maßgeblich ist.
Beispiel: Macht eine Ehe einen mondänen Eindruck, sodass typischerweise Pelzmäntel gekauft werden, ist auch der Kauf eines Pelzmantels ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs dieser Ehe.
III. Keine Offenbarung als Eigengeschäft, § 1357 I 2 BGB
Ferner setzt § 1357 BGB voraus, dass keine Offenbarung als Eigengeschäft erfolgt. Beispiel: Kauft F den Kühlschrank ausdrücklich nur für sich selbst, gilt das Rechtsgeschäft ausschließlich für und gegen sie.
IV. Keine wirksame Beschränkung, §§ 1357 II, 1412 BGB
Das Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs darf schließlich nicht wirksam beschränkt sein.
Zwar können Ehegatten die Wirkung des § 1357 BGB durch Vereinbarung beschränken, §§ 1357 II, 1412 BGB. Diese Beschränkungsmöglichkeit unterliegt jedoch ihrerseits Einschränkungen. § 1357 II BGB regelt, dass eine solche Vereinbarung durch das Familiengericht aufgehoben werden kann, wenn sie nicht veranlasst ist. Die Norm trägt damit dem Schutz des Rechtsverkehrs und der Funktionsfähigkeit des § 1357 BGB Rechnung. § 1412 BGB bestimmt zudem, dass eine vereinbarte Beschränkung gegenüber Dritten nur Wirkung entfaltet, wenn der Dritte bösgläubig ist, also Kenntnis von der Beschränkung hat oder sich grob fahrlässig der Kenntnis verschließt. Ist der Dritte gutgläubig, bleibt § 1357 BGB uneingeschränkt anwendbar.
V. Kein Getrenntleben, §§ 1357 III, 1567 BGB
Zuletzt setzt ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 III BGB voraus, dass kein Getrenntleben gegeben ist, vgl. § 1567 BGB.
B. Rechtsfolgen
Das Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs hat zur Folge, dass gemäß § 1357 I 2 BGB eine Mitverpflichtung und eine Mitberechtigung des anderen Ehegatten entsteht.
I. Gemeinschaftliche Verpflichtung
Die gemeinschaftliche Verpflichtung bedeutet, dass M als Ehegatte mit verpflichtet wird und X den Kaufpreis auch von M verlangen kann.
II. Gemeinschaftliche Berechtigung
Aufgrund der gemeinschaftlichen Berechtigung kann M auch Übereignung des Kühlschranks verlangen. Problematisch ist jedoch die Art der Berechtigung. Dies betrifft die Frage, ob X mit befreiender Wirkung an F oder an M oder nur an beide leisten kann. Weiterhin ist die dingliche Wirkung des § 1357 BGB umstritten, insbesondere die Frage, ob M Miteigentum an dem Kühlschrank erlangt.