Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs, § 1357 BGB
1. Examen/ZR/Familienrecht
Prüfungsschema: Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs, § 1357 BGB
A. Voraussetzungen
I. Wirksame Ehe, §§ 1303-1320 BGB
II. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs, § 1357 I 1 BGB
- Ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs liegt vor, wenn das Geschäft in der Regel ohne vorherige Abstimmung von einem Ehegatten selbstständig erledigt werden darf.
- Abzustellen ist auf den objektiven Zuschnitt dieser Ehe (konkret-objektive Betrachtungsweise).
III. Keine Offenbarung als Eigengeschäft, § 1357 I 2 BGB
IV. Keine Beschränkung/Aufhebung, § 1357 II, 1412 BGB
V. Kein Getrenntleben, §§ 1357 III, 1567 BGB
B. Rechtsfolgen
I. Gemeinschaftliche Verpflichtung
II. Gemeinschaftliche Berechtigung
- Problem: Art der Berechtigung
- aA: Mitgläubiger, § 432 BGB; Arg.: Schutz der Ehe
- hM: Gesamtgläubiger, § 428 BGB; Arg.: Praktikabilität; Schuldnerschutz
- Problem: Dingliche Wirkung
- aA: (+); Arg.: Schutz des Ehegatten
- hM: (-), aber §§ 164 ff. BGB ("Geschäft für den, den es angeht“); Arg.: Wortlaut