Prüfungsschema: Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs, § 1357 BGB
A. Voraussetzungen
I. Wirksame Ehe, §§ 1303-1320 BGB
II. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs, § 1357 I 1 BGB
Ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs liegt vor, wenn das Geschäft in der Regel ohne vorherige Abstimmung von einem Ehegatten selbstständig erledigt werden darf.
Abzustellen ist auf den objektiven Zuschnitt dieser Ehe (konkret-objektive Betrachtungsweise).
III. Keine Offenbarung als Eigengeschäft, § 1357 I 2 BGB
IV. Keine Beschränkung/Aufhebung, § 1357 II, 1412 BGB