Genehmigungsfähigkeit, § 72 I SächsBO
Aufbau der Prüfung - Genehmigungsfähigkeit, § 72 I SächsBO
Die Genehmigungsfähigkeit ist materielle Voraussetzung der Erteilung einer Baugenehmigung. Die Genehmigungsfähigkeit ist in § 72 I SächsBO geregelt. Danach dürfen der baulichen Anlage öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
I. Bauplanungsrecht (BauGB)
Im Rahmen der Genehmigungsfähigkeit sind zunächst die Vorschriften des Bauplanungsrechts zu prüfen.
1. Bauplanungsrechtliche Situation
An dieser Stelle ist somit zu klären, ob ein einfacher oder qualifizierter Bebauungsplan, ein unbeplanter Innenbereich oder ein Außenbereich vorliegt.
2. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
Sodann ist für die Genehmigungsfähigkeit zu erörtern, ob eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gegeben ist. Beispiel: Bei einem qualifizierten Bebauungsplan wäre zu erörtern, ob die bauliche Anlage als Regelbebauung, als Ausnahmebebauung oder unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig ist.
II. Bauordnungsrecht (SächsBO)
Darüber hinaus sind im Rahmen der Genehmigungsfähigkeit die Vorschriften des Bauordnungsrechts zu beachten.
1. Spezielle, §§ 4 ff. SächsBO
Spezielle Regelungen finden sich in den §§ 4 ff. SächsBO. Beispiele: Treppen, Blitzableiter, Stellplätze.
2. Allgemein, § 3 I SächsBO
Eine allgemeine Regelung befindet sich in § 3 I SächsBO. Eine bauliche Anlage muss danach so errichtet werden, dass von ihr keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder öffentliche Ordnung ausgehen.
III. Sonstige
Zuletzt erfordert die Genehmigungsfähigkeit auch die Prüfung sonstiger Vorschriften, die Anforderungen an bauliche Anlagen stellen. Beispiel: § 9 BFernStrG. Dies regelt, wie dicht eine bauliche Anlage an Autobahnen heran gebaut werden darf.